1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Diese Bedingungen finden auf alle Rechtsbeziehungen mit Vanderkamp Anwendung, einschließlich aller Vermietungen, aller Beratungstätigkeiten, Wartungs- und Ausführungsarbeiten in Verbindung mit den von Vanderkamp bereitgestellten Pumpen, Anlagen und Zubehörteilen. Diese Bedingungen haben Priorität vor allen anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters oder Auftraggebers und ganz allgemein vor sämtlichen Dokumenten oder anderweitigen Bestimmungen des Mieters oder Auftraggebers, auch zu einem späteren Zeitpunkt.
1.2. Fanden diese Bedingungen bereits eher Anwendung auf (eine) Rechtsbeziehung(en) mit Vanderkamp, so gelten sie automatisch - ohne dass die Parteien dies gesondert zu vereinbaren brauchen - auch für jegliche nachfolgende(n) Rechtsbeziehung(en), sofern nicht anderweitig ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart.
1.3. Sollten Übersetzungen dieser Bedingungen herausgegeben worden sein, so hat die Fassung in niederländischer Sprache Priorität vor der/den Fassung(en) in jeder anderen Sprache.
1.4. In den vorliegenden Bedingungen gelten die folgenden Definitionen, wenn und sofern nicht ausdrücklich davon abgewichen wird:
A. Angebot: das schriftliche Angebot von Vanderkamp an den Mieter oder Auftraggeber.
B. Auftrag: der schriftliche oder mündliche Auftrag, oder die schriftliche oder mündliche Bestellung oder Reservierung, die Vanderkamp von einem Mieter oder Auftraggeber erhält.
C. Auftragsbestätigung: die schriftliche Annahme eines Auftrags seitens der Firma Vanderkamp, der ihr durch einen Mieter oder Auftraggeber erteilt wird.
D. Ausrüstung: alle Pumpen, Anlagen und Geräte jeglicher Art, die der Mieter über Vanderkamp gemietet hat.
E. Landseitige Versorgungsbasis: im Falle eines Offshore-Vertrags die mit Vanderkamp vereinbarte landseitige Versorgungsba-sis (oder entsprechende Hubschrauberplattform), von der aus die Ausrüstung und das Perso-nal befördert werden und wohin sie zurückgebracht werden, wenn sie „an Land“ befördert werden.
F. Mängel: ein Vanderkamp zuzurechnender Mangel an der Ausrüstung, der vor oder während des Miet-zeitraums aufgetreten ist und dazu führt, dass die Ausrüstung nicht ordnungsgemäß funktio-niert.
G. Mindestmietzeitraum: eine (1) Woche oder so lange, wie im Angebot vereinbart.
H. Offshore-Vertrag: ein Vertrag, gemäß dem die Ausrüstung an einem Offshore-Standort zum Einsatz kommt.
I. Schriftlich: in Form eines Schriftstücks auf Papier oder per E-Mail.
J. Vanderkamp: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsmij Van der Kamp B.V., auch firmierend un-ter dem Namen Vanderkamp Pompen und/oder Vanderkamp Pompverhuur, eingetragen im niederländischen Handelsregister (Kamer van Koophandel) unter der Nummer 05049687.
K. Vertrag: der (Miet-)Vertrag zwischen Vanderkamp und dem Mieter oder Auftraggeber.
L. Zeitwert: der Verkehrswert des Mietobjekts an einem bestimmten Tag.
2. Spezifischer Geltungsbereich der einzelnen Abschnitte
2.1 Abschnitt A gilt für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen einem Mieter oder Auftraggeber und Vanderkamp.
2.2 Abschnitt B gilt für sämtliche Mietverträge, die zwischen Vanderkamp (als Vermieter) und einem Mieter abgeschlossen werden.
2.3 Abschnitt C gilt für sämtliche zwischen Vanderkamp und einem Auftraggeber abgeschlosse-nen Verträge, aufgrund derer Vanderkamp über (den Bau von) (Pump-)Anlagen berät oder diese entwirft, plant und/oder baut oder bauen lässt, unabhängig davon, ob dies in Zusam-menarbeit mit dem Auftraggeber geschieht oder nicht.
2.4 Abschnitt D gilt für sämtliche zwischen Vanderkamp und einem Auftraggeber abgeschlosse-nen Verträge, die (unter anderem) beinhalten, dass Vanderkamp die Wartung von (Pump-)Anlagen in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber oder eigenständig vornimmt.
2.5 Ist ein geschlossener Vertrag als Mischvertrag zu betrachten, so gelten die Bestimmungen der Abschnitte B, C und D so weit wie möglich nebeneinander.
2.6 Indien Sollten die allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt A) im Widerspruch zu Inhalten der Bestimmungen der besonderen Abschnitte (Abschnitte B, C und/oder D) stehen, haben die Bestimmungen der besonderen Abschnitte gegenüber den allgemeinen Bestimmungen Priorität.
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
3. Zustandekommen des Vertrags, Laufzeit und Preis
3.1 Ein Vertrag kommt entweder durch die Auftragsbestätigung oder die schriftliche Annahme des Angebots durch den Mieter oder den Auftraggeber zustande. Es wird angenommen, dass die Auftragsbestätigung oder das schriftlich angenommene Angebot den Inhalt des Vertrags genau und vollständig wiedergibt. Im Falle von Abweichungen zwischen dem Vertrag und diesen Bedingungen hat der Vertrag Priorität.
3.2 Ein Vertrag kommt auch dann zustande, wenn Vanderkamp einen Auftrag mit der (stillschwei-genden) Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt hat.
3.3 Der Vertrag wird zu dem vereinbarten Preis abgeschlossen, oder – sofern kein Preis vereinbart wurde – zu den üblichen Preisen, die Vanderkamp für die Mietobjekte oder für sei-ne Beratungstätigkeiten, Wartungs- oder Ausführungsarbeiten zum Zeitpunkt des Vertrags-abschlusses berechnet. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und anderer anfal-lender Steuern sowie gegebenenfalls anfallender Zoll- und Einfuhrgebühren oder vergleich-barer Abgaben, die vom Mieter zum Satz und in der Weise zu entrichten sind, wie dies durch die geltenden Gesetze und Vorschriften vorgegeben is.
3.4 Vanderkamp hat das Recht, während der Vertragslaufzeit die Preise einmal alle zwölf (12) Monate auf der Grundlage der Indexzahlen der Herstellerpreise (Reihe PPI Maschinenin-dustrie) zu ändern).
4. Zahlung, Sicherheitsleistung
4.1 Vanderkamp ist berechtigt, für jeweils zwei Wochen der Vertragslaufzeit eine Rechnung zu stellen. Die Zahlungsfrist beträgt dreißig (30) Tage ab Rechnungsdatum, und es wird kein Skonto für Vorauszahlungen gewährt. Dies ist eine verbindliche Frist, sodass der Mieter oder Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug gerät, sobald die Zahlungsfrist überschritten wird. Die fälligen Beträge werden auch ohne Aufrechnung, Gegenforderung oder möglichen Einbehalt berechnet.
4.2 Der Mieter oder Auftraggeber hat kein Recht auf Aufrechnung mit (einer) (angenommenen) Gegenforderung(en) und/oder auf Aussetzung der Zahlung aufgrund eines (vermuteten) Mangels seitens Vanderkamp oder einer (vermuteten) Haftung von Vanderkamp.
4.3 Bei Zahlungsverzug schuldet der Mieter oder Auftraggeber die gesetzlichen Handelszinsen, außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von 10 % des ausstehenden Betrags oder die tatsächlich entstandenen gerichtlichen Inkassokosten, wenn diese 10 % des ausstehenden Betrags übersteigen.
4.4 Rechnungen gelten als genehmigt, sofern der Mieter oder Auftraggeber Vanderkamp nicht binnen acht (8) Tagen nach Eingang der betreffenden Rechnung schriftlich per Einschreiben (mit Empfangsbestätigung) über eventuelle Probleme in Kenntnis setzt.
4.5 Vanderkamp behält sich jederzeit das Recht vor, Vorschüsse oder Sicherheiten für das zu verlangen, was der Mieter oder Auftraggeber im Rahmen des Vertrages schuldet und/oder schulden wird.
4.6 Gerät der Mieter oder Auftraggeber mit einer oder mehreren seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle übrigen Forderungen von Vanderkamp ohne weitere Mahnung mit sofortiger Wirkung und in voller Höhe fällig. Wird eine Rechnung gemäß Artikel 4.4 per Einschreiben beanstandet, so hat der Mieter den unbestrittenen Teil des Rechnungsbetrags bei Fälligkeit zu begleichen. Beauftragt Vanderkamp einen Dritten mit der Einziehung des Anspruchs, so ist der Mieter neben dem geschuldeten Gesamtbetrag auch zur Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nach geltendem niederländischem Recht verpflichtet.
5. Aussetzung und vorzeitige Auflösung
5.1 Erfüllt der Mieter oder Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß, hat Vanderkamp das Recht, seine Verpflichtungen auszusetzen.
5.2 Gerät der Mieter oder Auftraggeber in Verzug, meldet Insolvenz an oder beantragt (vorläufigen) Zahlungsaufschub, wird seine Insolvenz erklärt oder wird sein Vermögen gepfändet, ist Vanderkamp befugt, den Vertrag außergerichtlich aufzulösen, unbeschadet seines Anspruchs auf Schadensersatz.
6. Höhere Gewalt
6.1 Im Falle höherer Gewalt auf Seiten von Vanderkamp werden die Verpflichtungen von Vanderkamp ausgesetzt. Wenn der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen seitens Vanderkamp aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als zwei (2) Wochen andauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention aufzulösen, ohne dass Vanderkamp in diesem Fall zu Schadenersatz verpflichtet ist.
6.2 Hat Vanderkamp zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt bereits einen Teil seiner Verpflichtungen erfüllt, schuldet der Mieter oder Auftraggeber weiterhin die für diesen Teil vereinbarte Vergütung.
6.3 Unter höherer Gewalt im Sinne dieses Artikels ist in jedem Fall zu verstehen: eine Verhinde-rung der Leistungserbringung durch Umstände, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und außerhalb des Einflussbereichs von Vanderkamp liegen. Da-runter fallen ebenfalls die Nichterfüllung oder nicht fristgerechte Erfüllung der Verpflichtungen von Subunternehmern oder Lieferanten von Vanderkamp, Brand, (zu) hohe Wasserstände, extreme Witterungsverhältnisse, Streiks, Straßenblockaden, Arbeitsunterbrechungen, Unter-brechungen der Kraftstoff- oder Stromversorgung sowie sämtliche unvorhersehbare plötzlich auftretende Mängel an der Ausrüstung oder den Hilfsgeräten bzw. ‑anlagen.
7. Versicherung
7.1 Beinhaltet der Vertrag (auch) das Zustandekommen eines Objekts oder Werks, so hat der Auftraggeber für den Abschluss einer angemessenen CAR-Bauwesenversicherung (Contractors All Risk) zu sorgen, die auch Schäden abdeckt, die von Vanderkamp und/oder seinen Subunternehmern verursacht werden.
7.2 Die für die CAR-Bauwesenversicherung geltende Selbstbeteiligung geht zu Lasten des Auftraggebers, ebenso wie alle nicht durch die CAR-Bauwesenversicherung gedeckten Schäden und/oder Ansprüche, für die der Auftraggeber aufgrund des Vertrags haftet.
7.3 Des Weiteren ist der Mieter oder Auftraggeber zum Abschluss einer angemessenen Betriebshaftpflichtversicherung (AVB) mit einer Deckung in Höhe von mindestens 2.500.000 Mio. EUR für die gesamte Vertragslaufzeit verpflichtet, deren Police Vanderkamp auf erstes Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen ist.
8. Haftung Vanderkamp
8.1. Die Haftung seitens Vanderkamp beschränkt sich ausdrücklich auf unmittelbare Sach- und Personenschäden an Personen oder Sachen des Mieters oder Auftraggebers, sofern die Schäden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Vanderkamp verursacht wurden.
8.2. Ferner beschr√§nkt sich die Haftung seitens Vanderkamp auf den Betrag, der von der (Haftpflicht-)Versicherung von Vanderkamp in dem betreffenden Fall ausgezahlt wird.
8.3. Falls und sofern von der Versicherung von Vanderkamp keine Leistungen erbracht werden oder Vanderkamp sich nicht auf eine Haftungsbeschränkung im Sinne des vorstehenden Ab-satzes berufen kann, beschränkt sich die Haftung in jedem Fall auf einen Betrag in Höhe von 100.000 Eur.
8.4. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Haftung seitens Vanderkamp für sonstige (Folge-)Schäden und Sachschäden, wie auch immer sie bezeichnet werden, wie Umsatzeinbußen und entgangener Gewinn, Schäden durch Überwachung, Verzug und Ausfall sowie Schäden, die sich aus unrichtigen, unvollständigen oder fehlerhaften Informationen ergeben, die vom Mieter oder Auftraggeber oder in dessen Auftrag erteilt wurden.
8.5. Für den Fall, dass Vanderkamp es zurechenbar versäumt hat, im Rahmen der Ausführung des Auftrags eine Beratung über (den Bau von) (Pump-)Anlagen oder den Entwurf und/oder den Bau oder die Inbetriebnahme von (Pump-)Anlagen, unabh√§ngig davon, ob gemeinsam mit dem Auftraggeber oder nicht, vorzunehmen, haftet Vanderkamp lediglich für einen Schadensersatz, der sich aus den erforderlichen Kosten für die Änderung des Entwurfs und den Kosten für die Behebung von dadurch verursachten Mängeln an den (Pump-)Anlagen zusammensetzt. Dies umfasst niemals Kosten, die anfallen würden, wenn der Vertrag von Anfang an ordnungsgemäß ausgeführt worden wäre ("Sowieso-Kosten").
8.6. Vanderkamp haftet zu keinem Zeitpunkt für Schäden, die dem Mieter durch eine (vorübergehende) mangelhafte Funktion der Ausrüstung entstehen, wenn diese (vorübergehende) mangelhafte Funktion durch eine (vorübergehende) mangelhafte Funktion von (Hilfs-)Ausrüstung oder (Hilfs-)Anlagen verursacht wurde, die für die Funktion der Ausrüstung unverzichtbar sind, sofern diese (Hilfs-)Ausrüstung oder (Hilfs-)Anlagen vom Mieter selbst oder von Vanderkamp von Dritten bezogen wurden. Vanderkamp tritt auf erstes Verlangen seine Forderungen gegenüber diesen Dritten an den Mieter ab, sodass dieser selbst versuchen kann, diese einzuziehen.
8.7. Jeglicher Rechtsanspruch aufgrund eines zurechenbaren Mangels seitens Vanderkamp erlischt, wenn der Mieter oder Auftraggeber nicht innerhalb von zwei (2) Wochen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder nach vernünftigem Ermessen hätte entdecken müssen, eine schriftliche, begründete Mängelrüge bei Vanderkamp eingereicht hat.
8.8. Jeglicher Rechtsanspruch des Mieters oder Auftraggebers an Vanderkamp verjährt zwölf (12) Monate nachdem dieser Anspruch entstanden ist.
9. Verpflichtungen von Mieter und Auftraggeber
9.1. Sämtliche vertraulichen Informationen, die eine Partei im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der anderen Partei erhält, sind vertraulich und werden weder während der Vertragslaufzeit noch zu irgendeinem Zeitpunkt danach an Dritte weitergegeben. Jede Partei ist jedoch berechtigt, die vertraulichen Informationen der anderen Partei (a) an ihr Personal, ihre Führungskräfte, Vertreter, Lieferanten und Subunternehmer, die diese Informationen zur Erfüllung der Vertragspflichten dieser Partei benötigen, und (b) an ein zuständiges Gericht oder eine staatliche oder Aufsichtsbehörde, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist, weiterzugeben.
9.2. Der Mieter oder Auftraggeber ist sowohl für die fristgerechte Bereitstellung als auch für die Richtigkeit der von ihm oder in seinem Namen an Vanderkamp bereitgestellten Informationen, Daten und mitgeteilten Entscheidungen verantwortlich, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich sind.
9.3. Der Mieter oder Auftraggeber stellt Vanderkamp von Ansprüchen Dritter in Verbindung mit den im Rahmen des Vertrags mit Vanderkamp durchgeführten Miet- und Beratungstätigkeiten sowie Ausführungs - und Wartungsarbeiten frei.
9.4. Der Mieter oder Auftraggeber ist gehalten, Vanderkamp schriftlich und umgehend zu benachrichtigen, wenn die Vertragsunterlagen eine Auslassung oder einen Fehler enthalten, wenn bestimmte (gesetzliche) Vorschriften noch nicht berücksichtigt wurden und/oder wenn die vorgenannten Unterlagen (etwaige) Widersprüche enthalten.
10. Verzug und Auflösung des Vertrags
10.1. Sollte bei der Erfüllung des Vertrags ein Verzug oder eine Unterbrechung eintreten, ohne dass dies Vanderkamp zuzurechnen ist, schuldet der Auftraggeber Vanderkamp den vereinbarten Preis, der nach dem Stand der Arbeiten kalkuliert ist, sowie die Mehrkosten und alle nach vernünftigem Ermessen entstandenen und noch entstehenden Kosten, die sich aus den von Vanderkamp bereits eingegangenen Verpflichtungen im Hinblick auf die weitere Vertragserfüllung ergeben.
10.2. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, was lediglich unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich ist, schuldet der Auftraggeber Vanderkamp eine unverzüglich fällige Vergütung in Höhe der Kosten, die Vanderkamp im Rahmen der Vorbereitung und/oder Ausführung des Vertrags bereits entstanden sind.
10.3. Wurde vereinbart, dass sich der Preis nach den tatsächlich für Vanderkamp anfallenden Kosten rich-tet (Richtungsbasis), wird die im vorigen Absatz erwähnte Vergütung in Höhe des Preises ver-anschlagt, den Vanderkamp voraussichtlich während der gesamten Laufzeit des vorliegenden Vertrags in Rechnung gestellt hätte.
10.4. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, Vanderkamp den Schaden zu ersetzen, der Vanderkamp durch die Unterbrechung, den Verzug und/oder die Auflösung des Vertrags ent-standen ist.
11. Geistiges Eigentum
Alle Rechte an (geistigem und gewerblichem) Eigentum, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte und Datenbankrechte, an sämtlichen (Ergebnissen der) von Vanderkamp durchgeführten (beratenden und/oder sonstigen) Tätigkeiten, die Gegenstand und/oder Er-gebnis der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag zwischen Vanderkamp auf der ei-nen Seite und dem Auftraggeber auf der anderen Seite sind, liegen bei Vanderkamp.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1. Alle Rechtsbeziehungen mit Vanderkamp und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht.
12.2. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten liegt die Befugnis beim Gericht der Provinz Overijssel, Standort Zwolle.
B. VERMIETUNG
13. Zustandekommen und Laufzeit des Mietvertrags
13.1. Der Mietzeitraum beginnt am Tag des Versands oder der Abholung der Ausrüstung. Der Mietzeitraum wird im Angebot festgelegt und darf den Mindestmietzeitraum nicht unterschreiten.
13.2. Beabsichtigt der Mieter, den Mietzeitraum zu verlängern, muss er mindestens achtundvierzig (48) Stunden vor Ablauf des Mietzeitraums schriftlich bei Vanderkamp eine Verlängerung beantragen. Van-derkamp hat das Recht, den vereinbarten Mietzeitraum nach eigenem Ermessen zu verlän-gern, und wird den Mieter schriftlich über seine Entscheidung in Kenntnis setzen. Sämtliche Kosten gehen bis zum Ende des Mietzeitraums, wenn die Ausrüstung in ein Lager von Van-derkamp oder an einen anderen von Vanderkamp angewiesenen Ort zurückgebracht wird, zulasten des Mieters – ungeachtet dessen, ob Vanderkamp auf den Antrag des Mieters auf Verlängerung des Mietzeitraums reagiert hat oder nicht. Wird eine Verlängerung des Mietzeit-raums durch Vanderkamp nicht gewährt, ist die Ausrüstung wie ursprünglich vereinbart und gemäß der Vereinbarung zurückzugeben oder zur Abholung bereitzustellen.
13.3. Vanderkamp ist berechtigt, die gesamte Ausrüstung oder einen Teil davon zurückrufen und die zurückgeru-fene Ausrüstung durch gleichwertige Ausrüstung zu ersetzen, ohne dass in Bezug auf oder im Zusammenhang mit einer derartigen Rückrufaktion irgendeine Haftung gegenüber dem Mieter oder ein Kündigungsrecht für den Mieter entsteht, solange die Dienstleistung für den Mieter nicht wesentlich unterbrochen wird (mit Ausnahme einer angemessenen Zeit, die für die Entfernung der zurückgerufenen Ausrüstung und den Anschluss der Ersatzausrüstung erforderlich ist), sofern der Mieter mindestens sieben (7) Tage im Voraus schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
13.4. Der Vertrag kann sowohl vom Mieter als auch von Vanderkamp gekündigt werden, wobei eine schriftliche Mitteilung an die andere Partei mindestens zwei (2) Werktage im Voraus erfolgen muss. Ungeachtet einer solchen Mitteilung bleiben bis zur Rückgabe der Ausrüstung an Van-derkamp oder deren Abholung durch Vanderkamp gemäß den Angaben im Angebot sämtlich Kosten fällig und einklagbar.
14. Lieferung, Bereitstellung und/oder Installation, Lieferzeit
14.1. Die Ausrüstung kann abgeholt werden oder wird an den in der Auftragsbestätigung angegebe-nen Standort geliefert und/oder dort installiert. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass der Lie-ferort über einen befestigten Weg gut erreichbar und für die Lieferung und Aufstellung der Ausrüstung geeignet ist. Der Mieter ist (sofern der Mieter und Vanderkamp nichts anderes schriftlich vereinbart haben) vollumfänglich (auf eigene Kosten) für (a) die Überwachung und Versicherung der Ausrüstung während des Mietzeitraums und (b) die Nutzung der Ausrüstung in Übereinstimmung mit den Spezifikationen der Ausrüstung und den geltenden Gesetzen verantwortlich.
14.2. Die Bodenbeschaffenheit am Lieferort liegt in der alleinigen Verantwortung des Mieters. Es ob-liegt dem Mieter, auf eigene Kosten für einen geeigneten Standort für die Aufstellung, Instal-lation und Nutzung der Ausrüstung zu sorgen und sicherzustellen, dass der Lieferort und das Gelände ausgeglichen, planiert und verdichtet sowie frei von Schutt, baulichen Anlagen und Hindernissen ist. Falls der Boden weich oder für die Arbeit oder das Befahren mit der Ausrüs-tung ungeeignet ist, hat der Mieter auf eigene Kosten eine Aggregat-/Hartkernbasis mit Kies-belag oder eine Betonplattform entsprechend den Spezifikationen von Vanderkamp zu liefern und zu verlegen.
14.3. Sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart, führt der Mieter auf eigene Kosten alle sonstigen bautechnischen und damit verbundenen Arbeiten durch, die am Standort für die Lieferung, Installation und Nutzung der Ausrüstung entsprechend den Spezifikationen von Vanderkamp erforderlich sind.
14.4. Der Mieter gewährt Vanderkamp und seinen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern jederzeit Zugang (auch mit Fahrzeugen) zum Standort und zur Ausrüstung zum Zwecke der Inspektion, Prüfung, Wartung, Instandhaltung, Einstellung, Reparatur, des Austauschs oder der Rückgabe. Im Falle einer Verweigerung oder Verzögerung des Zugangs wird jegliche Verpflichtung von Vanderkamp, die Ausrüstung zu einem bestimmten Termin oder zu einer bestimmten Uhrzeit zu liefern, einen Techniker von Vanderkamp zum Standort zu entsenden und/oder eine Störung zu beheben, dahingehend geändert, dass die betreffende Frist um den Zeitraum verlängert wird, den Vanderkamp nach vernünftigem Ermessen für erforderlich hält, um einer solchen Verweigerung oder Verzögerung Rechnung zu tragen.
14.5. Die Angabe einer Lieferfrist seitens Vanderkamp richtet sich nach den zum Zeitpunkt des Ver-tragsabschlusses herrschenden Umständen und, sofern Vanderkamp von Leistungen des Mieters oder Dritter abhängig ist, nach der Frist, innerhalb derer der Mieter oder diese Dritten diese Leistungen erbringen.
14.6. Ein von Vanderkamp angegebener Liefertermin wird von Vanderkamp so weit wie möglich eingehalten, stellt jedoch keine verbindliche Frist dar. Wird die Ausrüstung nicht rechtzeitig geliefert, muss der Mieter Vanderkamp zunächst in Verzug setzen und Vanderkamp eine angemessene Frist einräumen, um die Ausrüstung doch noch zu liefern.
14.7. Übernimmt der Mieter den Transport der Ausrüstung selbst, erfolgt dies auf eigene Rechnung des Mieters. Der Mieter stellt Vanderkamp von etwaigen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem Transport frei.
14.8. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass zum vereinbarten Liefertermin und am vereinbarten Lieferort eine zur Entgegennahme der Ausrüstung befugte Person anwesend ist. Diese Person muss sich ausweisen können. Diese Person muss sich auf Verlangen ausweisen können. Sollte keine befugte Person anwesend sein, ist Vanderkamp berechtigt, die Ausrüstung wieder mitzunehmen. Die in diesem Zusammenhang angefallenen Mehrkosten, unter anderem entgangene Mieteinnahmen und Transportkosten, gehen zu Lasten des Mieters.
15. Eigentum und Gefahrübergang
15.1. Die Ausrüstung ist und bleibt jederzeit Eigentum von Vanderkamp und der Mieter hat kein Recht, keinen Anspruch und kein Anrecht auf die Ausrüstung (mit Ausnahme des Rechts auf Besitz und Nutzung der Ausrüstung zu den Bedingungen und Bestimmungen des Vertrags). Nichts in diesem Vertrag ist so auszulegen, dass dem Mieter irgendwelche Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf die Ausrüstung übertragen werden.
15.2. Der Mieter verpflichtet sich:
a) keine Plaketten oder Markierungen, die Vanderkamp als Eigentümer der Ausrüstung identifizieren, zu entfernen oder unleserlich zu machen, und er darf keine Änderungen an der Ausrüstung vornehmen oder vorhandene Teile der Ausrüstung entfernen;
b) ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Vanderkamp keinerlei Teile der Ausrüstung zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, weiterzuvermieten, unterzuvermieten, auszuleihen oder anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen;
c) keine Handlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, die das Recht, den Anspruch und/oder das Interesse von Vanderkamp an der Ausrüstung in Gefahr bringen oder bringen könnten; und
d) die Ausrüstung frei von jeglicher Pfändung, Vollstreckung und Beschlagnahme sowie Abgaben, Zurückbehaltungsrechten, Sicherungsrechten und Belastungen jeglicher Art zu halten. Der Mieter wird Vanderkamp unverzüglich über die oben genannten Umstände in Bezug auf die Ausrüstung in Kenntnis setzen und auf eigene Kosten alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um eine unverzügliche Freigabe der Ausrüstung zu erwirken.
15.3. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Ausrüstung ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Vanderkamp vom Standort zu entfernen oder am Standort zu versetzen.
15.4. Die Ausrüstung wird als geliefert erachtet und das Risiko geht auf den Mieter über:
a) bei Lieferung ab Firma Vanderkamp: zum Zeitpunkt der tatsächlichen Bereitstellung;
b) bei Lieferung an einen anderen Standort: zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ausrüstung am vereinbarten Standort vom Transportmittel abgeladen wurde.
15.5. Die Gefahr des Verlusts, Diebstahls, der Beschädigung oder Vernichtung der Ausrüstung geht zu den in Artikel 15.4 genannten Zeitpunkten auf den Mieter über. Die Ausrüstung bleibt während des Mietzeitraums und jedem weiteren Zeitraum, in dem sich die Ausrüstung im Besitz, in der Verwahrung oder unter der Kontrolle des Mieters befindet (einschließlich des Transports zum und vom Standort und innerhalb des Standorts sowie des Be- und Entladens am Standort, sofern dies in der Verantwortung des Mieters liegt), ausschließlich auf Gefahr des Mieters („Risikozeitraum“).
15.6. Der Mieter haftet persönlich für sämtliche Schäden an seinem Eigentum und dem persönlichen Eigentum und den Sachen seines Personals, seiner Führungskräfte, Vertreter und Auftragnehmer und verzichtet auf jegliche Regressansprüche gegenüber Vanderkamp und dessen Versicherern und wird dafür Sorge tragen, dass auch seine Versicherer auf solche Ansprüche verzichten.
15.7. Der Mieter stellt Vanderkamp auf schriftliche Aufforderung seitens Vanderkamp von sämtlichen Verlusten, Schäden, Kosten, Aufwendungen und Ausgaben frei, die durch die Nichteinhaltung dieses Artikels 15 entstehen.
16. Offshore-Verträge
16.1. Die Bestimmungen dieses Artikels 16 finden auf Offshore-Verträge Anwendung und im Falle eines Widerspruchs zu anderen Bestimmungen des Vertrags hat dieser Artikel 16 Vorrang in Bezug auf Offshore-Verträge.
16.2. Der Mieter ist auf eigene Kosten für den Transport der Ausrüstung zwischen der landseitigen Versorgungsbasis und dem Offshore-Standort verantwortlich, ungeachtet des Grundes für diesen Transport, sowie für das Be- und Entladen der Ausrüstung am Offshore-Standort.
16.3. Der Mieter ist auf eigene Kosten für die Beförderung des Personals von Vanderkamp und seiner Subunternehmer (einschließlich Medivac-Transport) zwischen der landseitigen Versorgungsbasis und dem Offshore-Standort verantwortlich, ungeachtet des Grundes, aus dem eine solche Beförderung erforderlich ist.
16.4. Jeglicher Offshore-Transport der Ausrüstung und des Personals von Vanderkamp sowie seiner Subunternehmer erfolgt entsprechend dem vereinbarten Zeitplan des Projekts (einschließlich der Möglichkeit für Vanderkamp (oder seine Subunternehmer), während des Mietzeitraums Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Ausrüstung entsprechend den Standardpraktiken und dem Wartungsplan von Vanderkamp durchzuführen).
16.5. Vanderkamp verstößt nicht gegen den Vertrag, wenn Vanderkamp auf eine erforderliche Zeitspanne für die Beförderung von Personal oder Maschinen zwischen der landseitigen Versorgungsbasis und dem Offshore-Standort hinweist oder wenn eine solche Beförderung nicht unmittelbar zur oder von der landseitigen Versorgungsbasis verfügbar ist.
16.6. Sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart, sorgt der Mieter, falls der Vertrag vorsieht, dass Personal von Vanderkamp oder seinen Subunternehmern an einem Offshore-Standort eingesetzt wird, auf eigene Kosten für die erforderlichen Qualifikationen und Schulungen, die bei einem landseitigen Standort nicht erforderlich wären.
16.7. Sollte ein Mangel die Anwesenheit eines Technikers von Vanderkamp erfordern, wird Vanderkamp dafür sorgen, dass dieser Techniker an der landseitigen Versorgungsbasis anwesend ist, und der Mieter wird dafür sorgen, dass dieser Techniker so schnell wie möglich zum Offshore-Standort befördert wird. Falls Vanderkamp feststellt, dass die Ausrüstung zur Behebung einer derartigen Störung zur landseitigen Versorgungsbasis oder zum Lager von Vanderkamp zurückgebracht oder die Ausrüstung ausgetauscht werden muss, sorgt der Mieter dafür, dass die betreffende Ausrüstung auf eigene Kosten und mit möglichst geringer Verzögerung zwischen dem Offshore-Standort und der landseitigen Versorgungsbasis transportiert wird.
17. Pflichten des Mieters, Inspektion, Nutzung der Mietobjekte
17.1. Der Mieter führt bei Lieferung an den Standort oder so bald danach, wie es praktisch möglich ist, eine vollständige und angemessene Sichtprüfung der Ausrüstung durch und informiert Vanderkamp unverzüglich (in jedem Fall jedoch binnen drei (3) Werktagen) über fehlende Teile der Ausrüstung und/oder sichtbare Schäden oder Mängel.
17.2. Sofern Vanderkamp nicht binnen drei (3) Werktagen nach dem Lieferdatum der Ausrüstung an den Standort eine schriftliche gegenteilige Mitteilung erhält, wird die gesamte Ausrüstung als geliefert und (gegebenenfalls) in einwandfreiem Zustand, frei von sichtbaren Schäden oder Mängeln und zur Zufriedenheit des Mieters installiert erachtet.
17.3. Der Mieter hat die Ausrüstung als pflichtbewusster Mieter pfleglich zu behandeln, zweckmäßig zu sichern und gemäß den Gebrauchsanweisungen zu verwenden. Insbesondere wird der Mieter die Ausrüstung ausschließlich zum Pumpen oder Transportieren der vereinbarten Güter verwenden. Der Mieter ist verpflichtet, mindestens einmal täglich zu überprüfen, ob die Ausrüstung ordnungsgemäß funktioniert, und Vanderkamp unverzüglich (binnen 24 Stunden) über Störungen in Kenntnis zu setzen.
17.4. Sofern der Vertrag nicht vorsieht, dass die Installation, Inbetriebnahme, Bedienung/Wartung, Außerbetriebnahme und/oder Demontage der Ausrüstung (soweit zutreffend) von Vanderkamp durchgeführt werden oder in dessen Verantwortung liegen (oder schriftlich anderweitig vereinbart wurde, dass derartige Verpflichtungen von einem Techniker von Vanderkamp erfüllt werden), muss der Mieter:
a) die sichere und ordnungsgemäße Installation, Inbetriebnahme, Bedienung/Überwachung, Außerbetriebnahme und Demontage der Ausrüstung in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften durchführen;
b) die Trennung aller Verbindungen zwischen der Ausrüstung und dem Netzwerk/System des Mieters in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften vornehmen;
c) für die Verwendung und den Betrieb der Ausrüstung in Übereinstimmung mit der Spezifikation, den Betriebsanweisungen von Vanderkamp und allen geltenden Gesetzen und Vorschriften sorgen;
d) dafür sorgen, dass die Ausrüstung nicht für einen Zweck verwendet oder betrieben wird, der die Nennkapazität überschreitet oder zu einer wahrscheinlichen Beeinträchtigung der Ausrüstung führt (mit Ausnahme normaler Verschleißerscheinungen);
e) im Falle einer Undichtigkeit oder Verunreinigung unverzüglich Gegenmaßnahmen ergreifen, um die Folgen zu verhindern, zu begrenzen oder zu mindern;
f) sich über den Zustand der Ausrüstung erkundigen und die Ausrüstung nicht verwenden oder betreiben, wenn sie Mängel, Beschädigungen oder einen gefährlichen Zustand aufweist oder sich in einem Zustand befindet, der einen Verstoß gegen geltende Gesetze oder Vorschriften darstellt; wenn der Mieter oder ein Mitglied des Personals, ein Auftragnehmer oder Vertreter des Mieters die Ausrüstung in einem derartigen Zustand verwendet, haftet der Mieter in alleiniger Verantwortung für jegliche Schäden, Verluste oder Unfälle, die daraus entstehen; und
g) täglich eine Sichtprüfung der Ausrüstung (einschließlich aller Anschlussstellen) und Kontrollen zur Feststellung von Undichtigkeiten durchführen und sicherstellen, dass die Füllstände von Verbrauchsmaterialien (einschließlich Kraftstoff, Öl und Schmiermittel, Kühlflüssigkeit, Kühlmittel und Chemikalien für die Kühlwasseraufbereitung, sofern zutreffend) in der Ausrüstung in Übereinstimmung mit den Anweisungen von Vanderkamp überprüft werden und auf dem für den ordnungsgemäßen Betrieb der Ausrüstung erforderlichen Stand gehalten werden.
17.5. Es ist dem Mieter untersagt, die Ausrüstung weiterzuvermieten, zur Nutzung zu überlassen oder anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen oder (von Dritten) demontieren und/oder reparieren zu lassen oder die Ausrüstung durch unqualifiziertes Personal verwenden zu lassen.
17.6. Es ist dem Mieter nicht gestattet, die Ausrüstung zu einem anderen Standort als dem vereinbarten Lieferort zu transportieren.
17.7. Sollten Dritte irgendwelche Rechtsansprüche auf die Ausrüstung erheben oder geltend machen oder sollten Schäden an der Ausrüstung oder Umstände vorliegen, die nach vernünftigem Ermessen zu Schäden führen können, hat der Mieter Vanderkamp unverzüglich (binnen 24 Stunden) davon in Kenntnis zu setzen.
17.8. Der Mieter ist verpflichtet, Vanderkamp unverzüglich (binnen 24 Stunden) über jeglichen Verlust, Diebstahl, jegliche Beschädigung oder über das Unbrauchbarwerden der Ausrüstung während des Mietzeitraums zu benachrichtigen. Der Mieter ist dazu verpflichtet, Vanderkamp umfassend zu entschädigen. Im Falle von Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Ausrüstung hat der Mieter Vanderkamp den Tageswert der Ausrüstung zu erstatten.
18. Kosten
18.1. Die Kosten für den Stromverbrauch der Ausrüstung gehen zulasten des Mieters.
18.2. Die Mietkosten gelten für die Dauer des Mietzeitraums. Unterschreitet der Mietzeitraum den vom Mieter vereinbarten Mindestmietzeitraum (Stilllegung der Ausrüstung oder Beendigung des Vertrags), schuldet der Mieter die Mietkosten zuzüglich aller bis zum Zeitpunkt der Stilllegung gemäß dem Vertrag fälligen Beträge (einschließlich Servicegebühren, Kraftstoffkosten und/oder (gegebenenfalls) Transportkosten).
19. Wartung und Reparaturen
19.1. Vanderkamp wird während der Vertragslaufzeit regelmäßig Wartungs- und Servicearbeiten gemäß der gängigen Praxis von Vanderkamp selbst durchführen oder von Dritten durchführen lassen.
19.2. Der Mieter verpflichtet sich, Vanderkamp die Ausrüstung für die Durchführung von Wartungs- oder Servicearbeiten zur Verfügung zu stellen, und zwar (a) bei routinemäßigen Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten binnen einer (1) Woche, nachdem Vanderkamp den Mieter davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Wartungs- oder Servicearbeiten erforderlich sind, oder (b) erforderlichenfalls zu einem früheren Zeitpunkt, wenn es sich um Wartungsarbeiten handelt, die dringender sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Fälle, in denen Wartungsarbeiten notwendig sind, um Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen zu erfüllen oder drohende Störungen zu beseitigen). Vanderkamp wird sich in angemessener Weise bemühen, die Ausfallzeit der Ausrüstung während routinemäßiger Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten auf ein Minimum zu beschränken.
19.3. Der Zeitplan für die routinemäßige Wartung und Instandhaltung der Ausrüstung richtet sich nach den Betriebsstunden der Ausrüstung. Sofern die Ausrüstung nicht für eine unbegrenzte Betriebszeit gemietet wird (oder Vanderkamp-Techniker die Ausrüstung vor Ort bedienen), muss der Mieter Vanderkamp so schnell, wie nach vernünftigem Ermessen möglich ist, nach Ablauf jeder Woche eine genaue Aufstellung der Betriebsstunden der Ausrüstung an jedem Kalendertag derselben Woche zukommen lassen.
19.4. Überschreiten die tatsächlichen Betriebsstunden der Ausrüstung in einer Woche die für diese Woche vereinbarte Höchstgrenze und versäumt es der Mieter, Vanderkamp die tatsächlichen Betriebsstunden zu melden, haftet Vanderkamp nicht für eventuelle Mängel und der Mieter ist für die Kosten der Durchführung der Wartung und eventuell notwendiger Reparaturen verantwortlich. Verabsäumt es der Mieter, Vanderkamp über Änderungen der Betriebsstunden zu informieren, und plant Vanderkamp infolgedessen eine unnötige Wartung, die für Vanderkamp zu Kosten führt, werden die Reisekosten und die entsprechende Anzahl der Arbeitsstunden des Wartungstechnikers dem Mieter in Rechnung gestellt. Verabsäumt es der Mieter, Vanderkamp gemäß Artikel 19.3 über eine Änderung der täglichen Betriebsstunden, die eine Wartung der Ausrüstung zu einem früheren Zeitpunkt als im Wartungsplan vorgesehen erforderlich machen, zu informieren, trägt der Mieter die gesamten Kosten für jegliche Reparaturen, die aufgrund von zusätzlichem Verschleiß, Rissen und Beschädigungen an der Ausrüstung erforderlich sind, sowie die Kosten für die nächste planmäßige Wartung.
19.5. Vanderkamp plant routinemäßige Wartungsarbeiten entsprechend dem voraussichtlichen Fälligkeitsdatum anhand des Datums der letzten Wartung und des vertraglich vereinbarten Betriebsmodus der Ausrüstung. Demzufolge muss Vanderkamp jede Änderung der täglichen Betriebszeiten unverzüglich mitgeteilt werden. Verabsäumt es der Mieter, Vanderkamp von derartigen Änderungen in Kenntnis zu setzen, und entstehen Vanderkamp dadurch Kosten für unnötige Wartungsarbeiten, werden dem Mieter die Reise- und Arbeitszeiten des Wartungstechnikers in Rechnung gestellt. Verabsäumt es der Mieter, Vanderkamp über derartige Änderungen zu informieren, und wird die Ausrüstung außerhalb des Wartungsintervalls in Betrieb genommen, so hat der Mieter Vanderkamp für zusätzlichen Verschleiß, Risse und Schäden an der Ausrüstung zu entschädigen, indem er die gesamten Kosten sowohl für die nächste Wartung als auch für alle daraus resultierenden Reparaturen zu tragen hat.
19.6. Während der regulären Arbeitszeiten stellt Vanderkamp dem Mieter keine Kosten für routinemäßige Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in Rechnung. Kann der Mieter die Ausrüstung zu diesem Zweck jedoch nur außerhalb der regulären Arbeitszeiten zur Verfügung stellen, behält sich Vanderkamp das Recht vor, dem Mieter Überstunden entsprechend den im Angebot aufgeführten Tarifen in Rechnung zu stellen.
20. Mängel
20.1. Der Mieter hat Vanderkamp unverzüglich über Mängel zu informieren; eine derartige Mitteilung wird erst nach tatsächlichem Eingang bei Vanderkamp wirksam. Vanderkamp haftet nicht für Schäden, die aufgrund und nach einer verspäteten Mängelrüge an der Ausrüstung entstanden sind. Der Mieter darf nicht versuchen, Reparaturen selbst vorzunehmen, oder einen Dritten mit der Durchführung von Reparaturen beauftragen, es sei denn, Vanderkamp hat dem zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Wenn es zu Arbeitsunterbrechungen kommt, die nicht im Einflussbereich von Vanderkamp liegen, akzeptiert Vanderkamp weder eine Ermäßigung der Mietkosten (außer in dem Umfang, in dem derartige Arbeitsunterbrechungen die direkte Folge eines Falles höherer Gewalt sind) noch irgendwelche anderen Forderungen, die sich daraus ergeben.
20.2. Wenn die Ausrüstung durch normale Nutzung oder normale Abnutzung einen Defekt oder einen Mangel aufweist oder wenn ein inhärenter Mangel oder ein Mangel, der bei einer angemessenen Überprüfung der Ausrüstung durch den Mieter gemäß Artikel 17.1 nicht festgestellt werden konnte, auftritt, wird Vanderkamp entweder (a) die Ausrüstung so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich auf Kosten von Vanderkamp reparieren, wobei in diesem Fall die Mietkosten für den Zeitraum zwischen der Mängelrüge an Vanderkamp und der Reparatur nicht in Rechnung gestellt werden, oder (b) die von dem Mangel betroffene Ausrüstung ersetzen. Der Mieter ist verpflichtet, hieran vollumfänglich mitzuwirken.
20.3. Wenn ein Gerät defekt ist oder einen Mangel aufweist, der nicht unter Artikel 20.2 fällt, wird Vanderkamp nach eigenem Ermessen entweder (a) die Ausrüstung auf Kosten des Mieters reparieren (unbeschadet der Verpflichtung des Mieters, alle Vanderkamp geschuldeten Beträge bis zur Reparatur zu entrichten) oder (b) die Ausrüstung auf Kosten des Mieters durch eine gleichwertige Ausrüstung ersetzen. Ist eine Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Feststellung der Ursache des Mangels erforderlich und kommt dieser zu dem Ergebnis, dass der Mangel nicht auf einen der in Artikel 20.2 aufgeführten Gründe zurückzuführen ist, so trägt der Mieter die Kosten der Begutachtung durch den Sachverständigen.
20.4. Bei Reparaturen außerhalb der Niederlande gehen die Fahrt- und Transportkosten zulasten des Mieters.
20.5. Ist eine Reparatur der Ausrüstung nicht möglich und ist keine Ersatzausrüstung zu einem erschwinglichen Preis verfügbar, kann Vanderkamp den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wobei Vanderkamp gegenüber dem Mieter keine Haftung für diese Kündigung oder die Folgen des Defekts, der Störung oder der Kündigung übernimmt.
20.6. Der Mieter haftet selbst für alle direkten und indirekten Schäden (wie Folgeschäden, Schäden durch Verzug und entgangener Gewinn), die durch einen Mangel an der Ausrüstung, eine mangelhafte Funktion der Ausrüstung sowie für alle Schäden an der Ausrüstung während des Mietzeitraums entstehen. Vanderkamp hat keine Versicherung zur Deckung der vorgenannten Schäden abgeschlossen, sofern dies nicht schriftlich anderweitig vereinbart wurde. Bei Bedarf muss der Mieter eine eigene Versicherung zur Deckung der entsprechenden Risiken abschließen.
20.7. Tritt aufgrund eines Mangels an der Ausrüstung, der durch unsachgemäße Verwendung durch den Mieter verursacht wurde, vorübergehend eine Funktionsstörung oder eine mangelhafte Funktion der Ausrüstung ein, so haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden und schuldet den Mietpreis für die Dauer der Reparatur.
21. Besondere Bedingungen
21.1. Der Mieter darf nicht erlauben, dass die Ausrüstung in der Nähe von Salzwasser, Salznebel, salzhaltiger Luft oder gefährlichen Materialien (mit Ausnahme von Offshore-Verträgen) eingesetzt wird oder sich in einer Umgebung befindet, die für das Eindringen von Staub oder feinen metallhaltigen Stoffen anfällig ist, ohne Vanderkamp zuvor schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Der Mieter hat Vanderkamp vor Beginn oder während des Mietzeitraums über Bakterien, Viren, Parasiten, Verunreinigungen, Korrosion, Schmutz oder andere gefährliche Stoffe oder Materialien, die im Temperaturregelsystem oder in der Anlage des Mieters vorhanden sind, zu informieren.
21.2. Der Mieter ist verpflichtet, alle erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen der zuständigen Behörden für die Installation und Nutzung der Ausrüstung auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung einzuholen. Mit der Annahme der Lieferung der Ausrüstung durch den Mieter werden alle Verwaltungsformalitäten als vom Mieter erfüllt und alle für die Lieferung und Installation der Ausrüstung an seinem Standort erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen als vom Mieter eingeholt erachtet. Vanderkamp lehnt jede Haftung für die Folgen von Problemen oder Verzögerungen bei der Erlangung der amtlichen Genehmigungen und Dokumente ab.
21.3. Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für den Zustand des Untergrunds am Standort. Ist der Untergrund instabil oder verhindert dieser den ordnungsgemäßen Betrieb der Ausrüstung oder deren Transport ohne Holzkeile oder gleichwertige Vorrichtungen, so hat der Mieter auf eigene Kosten Holzkeile oder gleichwertige Vorrichtungen bereitzustellen, die den Transport oder den Betrieb der Ausrüstung gewährleisten.
21.4. Sofern im Vertrag nicht anderweitig festgelegt, werden alle Verbrauchsmaterialien (einschließlich Kraftstoff, Öl und Filter) von Vanderkamp geliefert. Alle Verbrauchsmaterialien, die vom Mieter bereitgestellt werden, müssen der Vanderkamp vorgegebenen Art und Qualität entsprechen. Sofern im Vertrag nicht anders festgelegt, ist die Partei, die die Verbrauchsmaterialien geliefert hat, für die Entsorgung aller Abfälle, einschließlich gebrauchter Verbrauchsmaterialien, Behälter und gefährlicher Abfälle, in einer Weise, die allen geltenden Gesetzen und Vorschriften entspricht, verantwortlich.
21.5. Die elektrischen Anschlüsse der Ausrüstung an die Anlagen des Mieters werden vom Mieter in alleiniger Verantwortung geprüft, festgelegt und ausgeführt. Der Mieter trägt die Verantwortung für die auf eigene Kosten und unter eigener Verantwortung erfolgende Herstellung der Anschlüsse an und Trennungen der Ausrüstung von seiner Anlage in Übereinstimmung mit den geltenden Normen und Vorschriften.
21.6. Es ist dem Personal von Vanderkamp ausschließlich gestattet, in der Höhe zu arbeiten, wenn Schutzmaßnahmen getroffen wurden und geeignete Ausrüstung zur Verfügung gestellt wurde.
21.7. Behörden und sonstige zuständige Stellen können die Anbringung spezieller Vorrichtungen wie Feuerlöscher, Sicherheits- und/oder Notbeleuchtung, Wasserzapfstellen, Panikschlösser, Brüstungen oder andere Einrichtungen besonderer Art vorschreiben. Sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart, trägt der Mieter die Kosten für die Anbringung derartiger Vorrichtungen.
22. Rückgabe der Ausrüstung
22.1. Der Mieter ist vollumfänglich für die Rückgabe aller Ausrüstungsgegenstände an Vanderkamp an der vereinbarten Adresse am Ende des Mietzeitraums, bei Rückruf der Ausrüstung oder bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags verantwortlich. Die gesamte Ausrüstung ist in gutem, betriebs- und funktionsfähigem Zustand, mit Ausnahme des normalen Verschleißes, und in dem Zustand, in dem sie ursprünglich übergeben wurde, an Vanderkamp in Zwolle zurückzugeben. Der Mieter haftet jederzeit für die Ausrüstung, bis diese bei Vanderkamp abgeliefert wurde.
22.2. Liefert der Mieter die Ausrüstung aus irgendeinem Grund in einem anderen Zustand zurück, so haftet der Mieter gegenüber Vanderkamp für (a) die gesamten Kosten aller Reparaturen, die Vanderkamp für notwendig oder wünschenswert erachtet, (b) die vollständigen Kosten für den Ersatz dieser Ausrüstung, wenn Vanderkamp solche Reparaturen für nicht durchführbar oder nicht kosteneffizient erachtet, und (c) die Mietkosten von Vanderkamp für die Ausrüstung, (i) während die Ausrüstung aufgrund solcher Reparaturen unbenutzt ist, und (ii) gegebenenfalls bis zur Zahlung der in Absatz (b) oben aufgeführten Kosten (unbeschadet des Rechts von Vanderkamp auf vertragsgemäße Zahlung der Miete).
22.3. Der Mieter schuldet eine dem Mietpreis entsprechende Entschädigung für den Zeitraum zwischen dem Ende des Mietvertrags und dem Datum, an dem die Ausrüstung bei Vanderkamp in Zwolle angeliefert wurde, sofern es nicht Vanderkamp zuzuschreiben ist, dass die Ausrüstung nicht rechtzeitig angeliefert werden konnte.
22.4. Wenn vereinbart wurde, dass Vanderkamp die Ausrüstung am vereinbarten Standort abholt, hat der Mieter dafür zu sorgen, dass am Abholtag eine befugte Person anwesend ist, die Vanderkamp die Ausrüstung übergeben kann. Diese Person muss sich ausweisen können. Wird dieser Verpflichtung nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen, gehen alle daraus resultierenden Kosten (einschließlich entgangener Mieteinnahmen und Transportkosten) zulasten des Mieters.
22.5. Gibt der Mieter die Ausrüstung aus irgendeinem Grund nicht zurück (ungeachtet dessen, ob eine Fahrlässigkeit oder ein anderes Verschulden des Mieters, seines Personals, seiner Auftragnehmer oder Vertreter vorliegt), so haftet der Mieter gegenüber Vanderkamp für (a) die vollständigen Kosten für den Ersatz der Ausrüstung und (b) die Mietkosten von Vanderkamp bis zur Leistung der in Absatz (a) genannten Zahlung.
23. Versicherung
23.1. Während des Risikozeitraums hat der Mieter auf eigene Kosten Versicherungen für die Ausrüstung und sich selbst gegen das Folgende abzuschließen und diese aufrechtzuerhalten: (i) alle Risiken der gesetzlichen Haftung und Risiken des Verlusts, der Beschädigung oder Vernichtung der Ausrüstung durch Brand, Überschwemmung, Diebstahl, Vandalismus oder Unfälle sowie gegen sonstige Risiken, die Vanderkamp von Zeit zu Zeit schriftlich benennen kann, und zwar zu einem Wert, der nicht unter dem vollständigen Wiederbeschaffungswert liegt; (ii) die Beträge, für die ein umsichtiger Eigentümer oder Betreiber der Ausrüstung sich versichern würde, oder den Betrag, den Vanderkamp von Zeit zu Zeit nach vernünftigem Ermessen verlangen kann, um Risiken für Dritte oder die öffentliche Haftung jeglicher Art und aus welchem Grund auch immer im Zusammenhang mit der Ausrüstung abzudecken. Um jegliche Zweifel auszuschließen, umfassen derartige Risiken uneingeschränkt Diebstahl, vorsätzliche und unbeabsichtigte Beschädigung, Brand, Überschwemmung und jegliche Risiken, die sich aus der Anwesenheit oder dem Betrieb der Ausrüstung am Standort ergeben (einschließlich, und ohne der allgemeinen Gültigkeit des Vorstehenden Abbruch zu tun, der gesetzlichen Haftung gegenüber Dritten, die sich aus dem Betrieb der Ausrüstung oder im Zusammenhang mit dieser ergibt). Der Mieter hat diese Versicherungen für den Zeitraum zwischen der Lieferung der Ausrüstung an den Standort und dem Zeitpunkt, zu dem die Ausrüstung wieder vom Standort entfernt wird, und, sofern im Angebot vereinbart, den Zeitraum des Transports der Ausrüstung vom Standort zum Lager oder zu einem von Vanderkamp angegebenen Standort aufrechtzuerhalten. Der Mieter ist für die Zahlung etwaiger Selbstbeteiligungen verantwortlich, die bei Ansprüchen aus derartigen Versicherungspolicen fällig werden, und alle Versicherungsleistungen, die der Mieter aufgrund derartiger Versicherungspolicen erhält, werden, soweit Vanderkamp dies für erforderlich erachtet, gemäß den Anweisungen von Vanderkamp angewendet. Vanderkamp muss als Begünstigter in den Versicherungspolicen aufgeführt sein.
23.2. Der Mieter hat Vanderkamp vor Beginn des Mietzeitraums einen Versicherungsnachweis vorzulegen. Ist bei Vanderkamp zum vereinbarten Termin vor der Lieferung kein Versicherungsnachweis des Mieters eingegangen, so haftet der Mieter und Vanderkamp stellt die Kosten für den Verzicht auf die Versicherungspflichten, die zum Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung bestehen, in Rechnung.
23.3. Falls dies schriftlich mit Vanderkamp vereinbart wurde oder falls der Versicherungsnachweis des Mieters nicht zum vereinbarten Termin vor der Lieferung eingegangen ist, muss der Mieter die Freistellung von der Versicherungspflicht von Vanderkamp erwerben, wobei in diesem Fall die Bedingungen gelten, die im Anhang zu diesem Vertrag mit dem Titel „Erklärung des Verzichts auf Schadensersatz“ aufgeführt sind (Verklaring van afstand van schade, „OvV“).
23.4. Der Mieter hat Vanderkamp in den folgenden Fällen unverzüglich zu informieren: (a)bei Verlust oder Beschädigung der Ausrüstung; wenn die Möglichkeit, dass der Verlust oder die Beschädigung durch einen Dritten verursacht wurde, nicht ausgeschlossen werden kann, muss der Vermieter den Verlust oder die Beschädigung bei der Polizei anzeigen und Vanderkamp unverzüglich eine Kopie der schriftlichen Anzeige zusenden; (b) wenn die Ausrüstung in einen Unfall mit Personenschäden oder Sachschäden verwickelt ist. Es ist dem Mieter untersagt, ohne schriftliche Zustimmung seitens Vanderkamp Zugeständnisse zu machen, Angebote oder Zahlungsversprechen abzugeben oder einen Haftungsausschluss zu gewähren.
24. Gewährleistung
24.1. Vanderkamp garantiert dem Mieter, dass:
a) die Ausrüstung:
i) keine Konstruktions-, Herstellungs- oder Materialfehler aufweist, die den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Ausrüstung beeinträchtigen;
ii) in allen wesentlichen Aspekten den Spezifikationen (wie von Vanderkamp bereitgestellt) entspricht, von zufriedenstellender Qualität ist und für jeden von Vanderkamp vorgesehenen oder schriftlich vereinbarten Zweck geeignet ist; und
iii) allen geltenden Gesetzen entspricht, die zum gegebenen Zeitpunkt in Kraft sind; und
b) die Dienstleistungen erbracht werden
i) mit angemessener Sorgfalt, Fachkenntnis und Gewissenhaftigkeit;
ii) in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen, die zum gegebenen Zeitpunkt in Kraft sind;
iii) durch Personal, das über ausreichende Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die ihm zugewiesenen Aufgaben auszuführen; und
iv) unter Einhaltung aller Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und aller anderen angemessenen Sicherheitsanforderungen, die am Standort gelten und Vanderkamp vor der Lieferung schriftlich mitgeteilt wurden.
24.2. Entsprechend Artikel 20 wird Vanderkamp alle Mängel an der Ausrüstung beheben oder mangelhafte Dienstleistungen erneut erbringen, sofern diese während des Mietzeitraums auftreten. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 20 und diesem Artikel 24 haftet Vanderkamp gegenüber dem Mieter nicht für die Nichteinhaltung der in diesem Artikel aufgeführten Garantien für die Ausrüstung und/oder die Dienstleistungen.
24.3. Die Gewährleistung und die Verpflichtung zur Reparatur gemäß Artikel 24.1 gelten nicht, wenn ein Defekt an der Ausrüstung oder den Dienstleistungen auf eine vom Mieter bereitgestellte Zeichnung, einen Entwurf oder eine Spezifikation, auf vorsätzliche Beschädigung oder Fahrlässigkeit des Mieters oder seines Personals, seiner Subunternehmer oder Beauftragten, auf anormale Arbeitsbedingungen, auf Nichtbefolgung der Anweisungen von Vanderkamp, auf unsachgemäße Nutzung oder Änderung oder Reparatur der Ausrüstung ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Vanderkamp oder auf einen Verstoß gegen die Vertragsbedingungen durch den Mieter zurückzuführen ist.
24.4. Vanderkamp gewährt keine Garantie, dass die Ausrüstung eine konstante und ununterbrochene Versorgung gewährleistet. Ist eine konstante und ununterbrochene Versorgung erforderlich, so ist es Aufgabe des Mieters, dafür zu sorgen, dass am Standort ein Vorrat als Reserve für den Fall einer Unterbrechung der Versorgung der Ausrüstung vorhanden ist.
24.5. Der Vertrag beschreibt den vollständigen Umfang der Verpflichtungen und Haftungen von Vanderkamp hinsichtlich der Dienstleistungen und der Ausrüstung sowie deren Vermietung an den Mieter. Insbesondere gelten keine Bedingungen, Gewährleistungen oder sonstigen Bestimmungen, weder ausdrücklich noch stillschweigend, auch nicht in Bezug auf Qualität, Eignung für einen bestimmten Zweck oder sonstige Eigenschaften, die für Vanderkamp verbindlich sind, sofern dies nicht ausdrücklich im Vertrag festgehalten ist. Jede Bedingung, Gewährleistung oder sonstige Voraussetzung in Bezug auf die Ausrüstung, die anderweitig im Vertrag impliziert oder enthalten sein könnte, sei es durch Gesetz, Verordnung oder anderweitig, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
25. Haftung und Haftungsausschluss
25.1. Der Mieter nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass Vanderkamp sich bei Vertragsabschluss auf die Empfehlungen, Informationen, Erklärungen, Zusagen oder Gewährleistungen stützt, die Vanderkamp vom Mieter und/oder seinem Personal, leitenden Angestellten, Auftragnehmern oder Beauftragten gegeben werden, einschließlich der Empfehlungen, Informationen, Erklärungen, Zusagen oder Gewährleistungen in Bezug auf die Ausrüstung, deren Nutzung (sei es in Bezug auf die Spezifikation, die Leistungsfähigkeit oder die Eignung für einen bestimmten Zweck) und den Standort. Vanderkamp haftet gegenüber dem Mieter nicht für Vertragsverletzungen, Fahrlässigkeit, rechtswidrige Handlungen oder aufgrund jeglicher anderer Haftung, die sich aus dem Vertrauen auf solche Empfehlungen, Informationen, Erklärungen, Darstellungen oder Gewährleistungen, die unrichtig, unvollständig oder irreführend sind, ergibt.
25.2. Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen für indirekte Schäden oder Folgeschäden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Verlust von Sachen und/oder entgangenen Gewinn).
25.3. Nichts im vorliegenden Vertrag bewirkt einen Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung einer Partei für Todesfälle oder Personenschäden, die durch Versäumnisse, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
25.4. Vanderkamp gibt keine Erklärung oder Gewährleistung (gesetzlich, stillschweigend oder anderweitig) in Bezug auf die Ausrüstung selbst oder in Bezug auf deren Qualität oder Zustand oder in Bezug auf die Eignung für einen bestimmten oder allgemeinen Zweck ab.
25.5. Die maximale gesamte Haftung von Vanderkamp gegenüber dem Mieter im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Vertrag übersteigt nicht den höheren der beiden folgenden Beträge: (a) den Gesamtbetrag der vom Mieter für den Mindestmietzeitraum gezahlten Mietkosten und (b) den Gesamtbetrag der vom Mieter im Rahmen des Vertrags an Vanderkamp gezahlten Mietkosten sowie Kosten für Dienstleistungen.
25.6. Keine der Parteien haftet direkt oder indirekt für Verzögerungen oder Mängel bei der vollständigen oder partiellen Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, wenn diese Verzögerungen oder Mängel auf einen Defekt eines Bauteils, einer Komponente oder eines Elements der Ausrüstung in Zusammenhang mit höherer Gewalt zurückzuführen sind.
25.7. Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung und hält Vanderkamp vollständig schadlos für (a) Verluste oder Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Ausrüstung oder aufgrund der Nutzung oder des Standorts der Ausrüstung ergeben, oder für jegliche Versäumnisse des Mieters, die Ausrüstung bei Beendigung des Vertrags oder am Ende des Mietzeitraums rechtzeitig zurückzugeben, (b) Ansprüche Dritter auf Schadenersatz wegen Personen- oder Sachschäden, die durch die Nutzung oder den Standort der Ausrüstung verursacht wurden oder damit in Zusammenhang stehen, sowie für alle Kosten, Ausgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Ansprüchen, ungeachtet dessen, ob diese aufgrund gesetzlicher oder anderer Rechtsgrundlagen entstehen, und (c) für Kosten, Bußgelder, Strafen, Schadenersatzleistungen, Beurteilungen und/oder Ausgaben, die aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Umweltgesetze oder -vorschriften im Zusammenhang mit der Freisetzung, dem Austritt und/oder der Entsorgung gefährlicher Materialien oder gefährlicher Stoffe während des Betriebs, der Nutzung, der Handhabung oder des Transports der Ausrüstung erhoben, festgesetzt, entstanden oder zugesprochen werden. Diese Haftungsausschlüsse gelten nicht, soweit der Verlust, der Schaden oder die Verletzung auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Vanderkamp oder seines Personals, seiner Angestellten oder seiner Beauftragten zurückzuführen ist.
26. Kündigung
26.1. Unbeschadet aller anderen Vanderkamp zustehenden Rechte oder Rechtsmittel ist Vanderkamp berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Mieter zu kündigen, wenn:
a) der Mieter die Vanderkamp geschuldeten Beträge nicht rechtzeitig zahlt, sei es für die Miete der Ausrüstung im Rahmen des Vertrags oder anderweitig, und den ausstehenden Betrag nicht binnen sieben (7) Kalendertagen nach der schriftlichen, per Einschreiben versandten Mitteilung von Vanderkamp, in der diese Zahlung verlangt wird, zahlt; oder
b) der Mieter etwas unternimmt oder unterlässt oder eine Handlung zulässt oder hinnimmt, das/die die Eigentumsrechte und/oder Rechte von Vanderkamp an der Ausrüstung beeinträchtigt oder gefährdet.
26.2. Unbeschadet aller anderen zur Verfügung stehenden Rechte oder Rechtsmittel kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn:
a) die andere Partei eine wesentliche Vertragsbedingung nicht erfüllt, wobei dieser Mangel nicht behebbar ist oder (falls der Mangel behebbar ist) nicht innerhalb einer Frist von sieben (7) Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung behoben wird; oder
b) die andere Partei ihre Geschäftstätigkeit einstellt oder nicht in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder wenn sie Gegenstand einer Untersuchung, einer Pfändung oder einer Zwangsversteigerung ist, einen Vergleich mit ihren Gläubigern beantragt, vorschlägt oder schließt, sie als Unternehmen in ein Liquidationsverfahren eintritt oder wenn ein Insolvenzverwalter oder Zwangsverwalter für alle ihrer Vermögenswerte bzw. einen Teil davon oder ihres Unternehmens bestellt wird, oder im Falle einer Insolvenz, Reorganisation, Zwangsversteigerung, Fusion oder Aufspaltung; oder
c) wenn ein Fall höherer Gewalt die Erfüllung aller oder eines Teils der Verpflichtungen von Vanderkamp aus dem Vertrag für einen zusammenhängenden Zeitraum von vierzehn (14) Tagen verhindert.
26.3. Bei Kündigung des Vertrags (aus welchem Grund auch immer) ist Vanderkamp (oder seine bevollmächtigten Vertreter) berechtigt, alle Standorte oder den Standort, an dem sich die Ausrüstung befindet, zu betreten, um die Ausrüstung zurückzuholen. Vanderkamp hat das Recht, die Ausrüstung ohne weitere Ankündigung auf Kosten des Mieters zurückzuholen. Der Mieter zahlt Vanderkamp auf erstes Verlangen (i) sämtliche Kosten und sonstige fällige, aber zum Zeitpunkt einer derartigen Aufforderung noch nicht beglichene Beträge zuzüglich gegebenenfalls gemäß Artikel 4.3 entstandener Zinsen, und (ii) sämtliche Kosten und Aufwendungen, die Vanderkamp für die Rückholung der Ausrüstung entstanden sind.
26.4. Die Kündigung des Vertrags berührt nicht die sonstigen Rechte von Vanderkamp und entbindet den Mieter nicht von bereits bestehenden Verpflichtungen, die zum oder vor dem Datum der Kündigung entstanden sind.
27. Allgemeine Bestimmungen
27.1. Vanderkamp ist berechtigt, die Dienstleistungen ganz oder teilweise an Dritte auszulagern.
27.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags durch ein Gesetz oder durch eine gerichtliche Verfügung für nichtig erklärt werden oder in irgendeiner Weise rechtswidrig, ungültig oder nach den Gesetzen eines Rechtsgebiets nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und in Kraft. Dementsprechend bleiben sie unberührt und behalten ihre uneingeschränkte Gültigkeit und Wirksamkeit.
27.3. Die Parteien verpflichten sich, alle Daten, die im Rahmen der Vertragserfüllung erhoben und verarbeitet werden, gemäß den geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und insbesondere gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Datenschutz sowie den niederländischen Rechtsvorschriften zur Datenverarbeitung, zu Dateien und Freiheiten zu verarbeiten. Die personenbezogenen Daten, die der Mieter an Vanderkamp weitergegeben hat (Name, Adresse, Telefonnummer), werden im Rahmen der Vertragserfüllung zum Zwecke der Verwaltung und Überwachung des Vertrags erhoben und verarbeitet.
27.4. Eine Verzichtserklärung, ein Zugeständnis oder eine Aufschiebung einer der Bedingungen oder Rechte aus dem vorliegenden Vertrag durch Vanderkamp berührt nicht die Durchsetzbarkeit dieser Bedingungen oder Rechte.
27.5. Änderungen des Vertrags sind ausschließlich in schriftlicher Form und mit Unterschrift eines bevollmächtigten Vertreters von Vanderkamp und des Mieters wirksam.
27.6. Der Mieter darf den Vertrag oder Teile davon oder Vorteile oder Interessen daraus ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Vanderkamp nicht übertragen. Diese Zustimmung liegt im alleinigen Ermessen von Vanderkamp und wird nur in Ausnahmefällen erteilt.
C. BERATUNGSTÄTIGKEITEN
28. Auftrag
28.1. Im Auftrag wird das Folgende so weit möglich schriftlich aufgeführt:
· eine eindeutige Bezeichnung des Projekts sowie die Art und der Umfang der Vanderkamp aufgetragenen Arbeiten;
· der Termin, zu dem, oder die Frist, innerhalb derer der Auftrag abgeschlossen werden muss;
· die Zahlungsbedingungen;
· ob und gegebenenfalls, welche Arbeiten Vanderkamp in Bezug auf die dem Auftraggeber obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen übertragen werden;
· wie die Qualitätssicherung organisiert wird;
· in welcher Form und, bei Bedarf, wie häufig die Parteien Rücksprache miteinander halten.
28.2. Der Auftrag wird entsprechend dem vereinbarten Zeitplan erfüllt. Bei den darin enthaltenen Fristen handelt es sich nicht um verbindliche Fristen, was bedeutet, dass der Auftraggeber Vanderkamp zunächst schriftlich in Verzug setzen und ihm eine angemessene Frist einräu-men muss, um den Verpflichtungen doch noch nachzukommen.
D. WARTUNGSARBEITEN
29. Verpflichtungen des Auftraggebers bei Wartungsarbeiten
29.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Vanderkamp fristgerecht Zugang hat zu:
a) allen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen, die für die Ausfüh-rung der Arbeiten erforderlich sind;
b) dem Gelände oder Gewässer, auf dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen;
c) benötigten Zeichnungen und/oder sonstigen Daten.
29.2. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die von ihm oder in seinem Namen vorgegebenen Konstruktionen und Arbeitsmethoden sowie für die von ihm oder in seinem Namen erteilten Aufträge und Anweisungen.
29.3. Sollten die vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien oder Betriebsmittel Mängel aufweisen, so haftet der Auftraggeber für alle infolgedessen verursachten Schäden.
29.4. Der Auftraggeber haftet für die mangelnde Funktionstauglichkeit:
a) der von ihm vorgegebenen Materialien oder Betriebsmittel;
b) von Materialien oder Betriebsmitteln, die über einen von ihm vorgegebenen Lieferanten zu beschaffen sind.
29.5. Falls gesetzliche Vorschriften oder Verordnungen höhere Anforderungen an die Arbeiten stellen als im Vertrag vorgesehen, werden Änderungen an den Arbeiten, die zur Erfüllung dieser Anforderungen erforderlich sind, als Mehrarbeit abgerechnet.
30. Zusammenarbeit mit Dritten
30.1. Bringt der Vertrag mit sich, dass Vanderkamp seine Arbeiten mit denen anderer vom Auftraggeber beauftragter Beratungsunternehmen und Dritter abzustimmen hat, so legt der Auftraggeber fest, wer mit der Koordinierung der Arbeiten betraut wird und welche Aufgabe die jeweiligen Parteien in diesem Zusammenhang haben. In Ermangelung einer entsprechenden Anweisung des Auftraggebers übernimmt Vanderkamp keine Verantwortung für die Koordination.
30.2. Die im vorstehenden Absatz erwähnte Koordination beinhaltet in jedem Fall, dass der Koordinator in Rücksprache mit dem Auftraggeber und den anderen Auftragnehmern fristgerecht einen Zeitplan für die Vertragserfüllung aufstellt und im Falle von Fristüberschreitungen oder sonstigen Umständen, die Verzug oder Schaden nach sich ziehen können, unverzüglich Rücksprache mit Letzteren hält und ihnen diesbezüglich einen schriftlichen Bericht unterbreitet.
30.3. Der Auftraggeber haftet gegenüber Vanderkamp für Mehrkosten und/oder Schäden, die Vanderkamp entstehen, wenn die mit der Koordination betraute Partei dies verabsäumt.
31. Ansprüche des Auftraggebers
31.1. Falls die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, wird Vanderkamp innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung darüber treffen, ob Vanderkamp die Leistung doch noch ordnungsgemäß erbringt oder dem Auftraggeber einen angemessenen Teil der Auftragssumme gutschreibt.
31.2. Entscheidet sich Vanderkamp dafür, die Leistung dennoch ordnungsgemäß zu erbringen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Vanderkamp die Gelegenheit dazu einzuräumen.
31.3. Bei der Ausführung der Arbeiten von Vanderkamp gehen die folgenden Kosten zulasten des Auftraggebers:
a) sämtliche Transport- oder Versandkosten
b) Kosten für Demontage und Montage;
c) Fahrtkosten sowie Kosten für Unterkunft und Fahrtzeit.
31.4. Vanderkamp haftet nicht für Mängel (an den zu wartenden Objekten), die zurückzuführen sind auf:
a) normalen Verschleiß;
b) unsachgemäße Nutzung;
c) unterlassene oder unsachgemäß durchgeführte Wartung durch den Auftraggeber;
d) (fehlerhafte) Installation, Montage, Änderung oder Reparatur seitens des Auftraggebers oder Dritter;
e) Mängel an oder Untauglichkeit von Sachen, die vom Auftraggeber stammen oder von ihm vorgegeben wurden;
f) Mängel an oder Untauglichkeit der vom Auftraggeber verwendeten Materialien oder Betriebsmittel.
32. Mehr- und Minderarbeit
32.1. Die Abrechnung von Mehr- und Minderarbeit erfolgt:
a) bei Änderungen des Auftrags;
b) bei Abweichungen der Beträge von gegebenenfalls veranschlagten Posten;
c) bei Abweichungen von gegebenenfalls veranschlagten Mengen;
d) bei Abweichungen von gegebenenfalls aufrechenbaren Mengen;
e) in Fällen, bei denen die Abrechnung als Mehr- und Minderarbeit im Vertrag vorgegeben ist.
32.2. Wurde keine Vereinbarung über die Art und Weise und den Zeitpunkt der Abrechnung der Mehr- und Minderarbeit getroffen, steht Vanderkamp das Recht zu, die Mehr- und Minderarbeit unmittelbar nach ihrem Entstehen in Rechnung zu stellen.
33. Kostentreibende Umstände
33.1. Unter kostentreibenden Umständen sind Umstände zu verstehen, die ihrer Art nach derart beschaffen sind, dass die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens bei Vertragsabschluss nicht berücksichtigt zu werden brauchte, die Vanderkamp nicht zuzurechnen sind und die die Kosten des Werks oder der Arbeit wesentlich steigern.
33.2. Wenn kostentreibende Umstände im Sinne des ersten Absatzes eintreten, hat Vanderkamp Anspruch auf eine Zuzahlung in Höhe des Kostenanstiegs.
33.3. Sollte Vanderkamp zu der Auffassung gelangen, dass kostentreibende Umstände eintreten (werden), hat Vanderkamp den Auftraggeber schnellstmöglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Das Versäumnis, einen kostentreibenden Umstand fristgerecht zu melden, berührt jedoch nicht den Anspruch auf eine Zuzahlung.
Anhang
Erklärung des Verzichts auf Schadensersatz (OvV)
1. Gedeckte Schäden und Verluste
Die Anwendung der OvV befreit den Mieter von einigen seiner Verpflichtungen nach Ar-tikel 23 der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Bezug auf die entsprechende Ausrüstung (wie hier unten definiert).
2. Gedeckte Ausrüstung
Die OvV deckt die gesamte Ausrüstung ab, die sich am Standort befindet, mit Ausnahme von (a) Kraftstofftanks, (b) Verteilertafeln und (c) Leitungen, Schläuchen und Kabeln, die vom Mieter von Vanderkamp gemietet werden („relevante Ausrüstung“).
3. Verzichtserklärung
Der Mieter hat seine Verpflichtungen gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu erfüllen. Ungeachtet des Vorstehenden ist die Haftung des Mieters für Verluste oder Schäden, die an der relevanten Ausrüstung durch die Anwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen, auf einen Höchstbetrag von dreitausend Euro (3.000 EUR) pro die relevante Ausrüstung betreffenden Vorfall beschränkt, sofern die OvV anwendbar und maßgeblich ist.
4. Ausschlüsse
Es besteht keine Beschränkung oder kein Ausschluss der Haftung im Rahmen des Haf-tungsausschlusses für (a) Schäden an der relevanten Ausrüstung, die durch vorsätzliche oder böswillige Handlungen oder Unterlassungen des Mieters (oder seines Personals, seiner Auftragnehmer oder Beauftragten) verursacht wurden, (b) Schäden an der rele-vanten Ausrüstung, die durch Verzögerungen oder Versäumnisse des Mieters bei der Bereitstellung der Ausrüstung für Vanderkamp zur Durchführung von Wartungs- oder In-standhaltungsarbeiten (routinemäßig oder anderweitig) verursacht wurden, (c) Schäden an Dritten (einschließlich an Personal, Auftragnehmern oder Beauftragten des Mieters), die sich aus dem Betrieb der relevanten Ausrüstung oder aus Transportkosten im Zu-sammenhang mit der Reparatur oder dem Ersatz der relevanten Ausrüstung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen oder (d) Transportkosten im Zusammenhang mit der Reparatur oder dem Ersatz der relevanten Ausrüstung. Dementsprechend ist der Mieter dafür verantwortlich, die relevante Ausrüstung und sich selbst gegen derartige Ri-siken und Haftungen in Übereinstimmung mit Artikel 23 der allgemeinen Geschäftsbe-dingungen (AGB) zu versichern. Darüber hinaus gilt der Verzicht auf Schadenersatz nicht, wenn der Vertrag auf einem Schiff auf See oder innerhalb der Sperrzone von Kernkraftwerken erfüllt wird.
Über Diebstahl der gesamten Ausrüstung oder eines Teils davon ist Vanderkamp unver-züglich schriftlich zu informieren. Die Meldung eines derartigen Diebstahls wird erst nach Eingang der Kopie der schriftlichen polizeilichen Anzeige bei Vanderkamp rechtswirksam. Andernfalls gilt die Schadensgewährleistung nicht. Demzufolge hat der Mieter die rele-vante Ausrüstung sowie sich selbst gegen alle Risiken und Haftungen in den oben ge-nannten Fällen gemäß Artikel 23 der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu ver-sichern.
5. Vergütung für den Verzicht auf Schadensersatz
Als Gegenleistung für den Verzicht auf Schadenersatz zahlt der Mieter Vanderkamp eine Vergütung in Höhe des im Angebot aufgeführten Betrags in Übereinstimmung mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Allgemeine Geschäftsbedingungen Van der Kamp – Fassung 2025