1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Diese Bedingungen finden auf alle Rechtsbeziehungen mit Vanderkamp Anwendung, einschließlich aller Vermietungen, aller Beratungstätigkeiten, Wartungs- und Ausführungsarbeiten in Verbindung mit den von Vanderkamp bereitgestellten Pumpen, Anlagen und Zubehörteilen.
1.2. Fanden diese Bedingungen bereits eher Anwendung auf (eine) Rechtsbeziehung(en) mit Vanderkamp, so gelten sie automatisch – ohne dass die Parteien dies gesondert zu verein-baren brauchen – auch für jegliche nachfolgende(n) Rechtsbeziehung(en), sofern nicht anderweitig ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart.
1.3. Sollten Übersetzungen dieser Bedingungen herausgegeben worden sein, so hat die Fassung in niederländischer Sprache Priorität vor der/den Fassung(en) in jeder anderen Sprache.
1.4. In den vorliegenden Bedingungen werden folgende Begriffe großgeschrieben und tragen die jeweils folgende Bedeutung, wenn und sofern nicht ausdrücklich davon abgewichen wird:
A. Zeitwert: der Verkehrswert des Mietobjekts an einem bestimmten Tag.
B. Mangel: ein Vanderkamp zuzuschreibender Mangel am Mietobjekt, der vor oder während des Mietzeitraums aufgetreten ist und infolgedessen das Mietobjekt nicht ordnungsgemäß funktioniert.
C. Angebot: das schriftliche Angebot von Vanderkamp an den Mieter oder Auftraggeber.
D. Auftrag: der schriftliche oder mündliche Auftrag, oder die schriftliche oder mündliche Bestellung oder Reservierung, die Vanderkamp von einem Mieter oder Auftraggeber erhält.
E. Auftragsbestätigung: die schriftliche Annahme eines Auftrags seitens der Firma Vanderkamp, der ihr durch einen Mieter oder Auftraggeber erteilt wird.
F. Vertrag: der (Miet-)Vertrag zwischen Vanderkamp und dem Mieter oder Auftraggeber.
G. Schriftlich: in Form eines Schriftstücks auf Papier oder per E-Mail.
H. Vanderkamp:
i. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsmij Van der Kamp B.V., auch h.o.d.n. Vanderkamp Pompen, eingetragen im Handelsregister unter der Nummer 05049687; und
ii. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Van der Kamp Service B.V., eingetragen im Handelsregister unter der Nummer 68409826; und
iii. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Vanderkamp Group B.V., eingetragen im Handelsregister unter der Nummer 05050454.
2. Spezifische Anwendung Abschnitte
2.1. Abschnitt A gilt für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen einem Mieter oder Auftraggeber und Vanderkamp.
2.2. Abschnitt B gilt für sämtliche Mietverträge, die zwischen Vanderkamp (als Vermieter) und einem Mieter abgeschlossen werden.
2.3. Abschnitt C gilt für sämtliche zwischen Vanderkamp und einem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge, aufgrund derer Vanderkamp über (den Bau von) (Pump-)Anlagen berät oder diese entwirft, plant und/oder baut oder bauen lässt, unabhängig davon, ob dies in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber geschieht oder nicht.
2.4. Abschnitt D gilt für sämtliche zwischen Vanderkamp und einem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge, die (unter anderem) beinhalten, dass Vanderkamp die Wartung von (Pump-)Anlagen in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber oder eigenständig vornimmt.
2.5. Ist ein geschlossener Vertrag als Mischvertrag zu betrachten, so gelten die Bestimmungen der Abschnitte B, C und D so weit wie möglich nebeneinander.
2.6. Sollten die allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt A) im Widerspruch zu Inhalten der Bestimmungen der besonderen Abschnitte (Abschnitte B, C und/oder D) stehen, haben die Bestimmungen der besonderen Abschnitte gegenüber den allgemeinen Bestimmungen Priorität.
A. Allgemeine Bestimmungen
3. Zustandekommen Vertrag, Laufzeit und Preis
3.1. Ein Vertrag kommt entweder durch die Auftragsbestätigung bzw. die schriftliche Annahme des Angebots durch den Mieter oder den Auftraggeber zustande. Es wird angenommen, dass die Auftragsbestätigung oder das schriftlich angenommene Angebot den Inhalt des Vertrags genau und vollständig wiedergibt. Im Falle von Abweichungen zwischen dem Vertrag und diesen Bedingungen hat der Vertrag Priorität.
3.2. Ein Vertrag kommt auch dann zustande, wenn Vanderkamp einen Auftrag mit der (stillschweigenden) Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt hat.
3.3. Der Vertrag wird zu dem vereinbarten Preis abgeschlossen, oder – sofern kein Preis vereinbart wurde – zu den üblichen Preisen, die Vanderkamp für die Mietobjekte oder für seine Beratungstätigkeiten, Wartungs- oder Ausführungsarbeiten zum Zeitpunkt des Vertrags-abschlusses berechnet. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
3.4. Vanderkamp ist während der Laufzeit des Vertrags berechtigt, die Preise alle 12 Monate anhand der Zahlen des Erzeugerpreisindex (Reihe PPI Maschinenbau) zu überarbeiten.
4. Zahlung, Sicherheitsleistung
4.1. Vanderkamp ist berechtigt, für jeweils zwei Wochen der Vertragslaufzeit eine Rechnung zu stellen. Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Dies ist eine verbindliche Frist, so dass der Mieter oder Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug gerät, sobald die Zahlungsfrist überschritten wird.
4.2. Der Mieter oder Auftraggeber hat kein Recht auf Verrechnung mit (einer) (angenommenen) Gegenforderung(en) und/oder auf Aussetzung der Zahlung aufgrund eines (vermuteten) Mangels seitens Vanderkamp oder einer (vermuteten) Haftung von Vanderkamp.
4.3. Bei Zahlungsverzug schuldet der Mieter oder Auftraggeber die gesetzlichen Handelszinsen, außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von 10 % des ausstehenden Betrags oder die tatsächlich entstandenen gerichtlichen Inkassokosten, wenn diese 10 % des ausstehenden Betrags übersteigen.
4.4. Vanderkamp behält sich jederzeit das Recht vor, Vorschüsse oder Sicherheiten für das zu verlangen, was der Mieter oder Auftraggeber im Rahmen des Vertrages schuldet und/oder schulden wird.
4.5. Gerät der Mieter oder Auftraggeber mit einer oder mehreren seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug, werden alle übrigen Forderungen von Vanderkamp unverzüglich und in vollem Um-fang fällig und zahlbar.
5. Aussetzung und vorzeitige Auflösung
5.1. Erfüllt der Mieter oder Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß, hat Vanderkamp das Recht, ihre Verpflichtungen auszusetzen.
5.2. Gerät der Mieter oder Auftraggeber in Verzug, meldet er Konkurs an oder leitet er ein (vorläufiges) Insolvenzverfahren ein, wird sein Konkurs erklärt oder wird sein Vermögen gepfändet, ist Vanderkamp befugt, den Vertrag außergerichtlich aufzulösen, unbeschadet ihres Anspruchs auf Schadensersatz.
6. Höhere Gewalt
6.1. Im Falle höherer Gewalt auf Seiten von Vanderkamp werden die Verpflichtungen von Vanderkamp ausgesetzt. Wenn der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen seitens Vanderkamp aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als zwei (2) Wochen an-dauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention aufzulösen, ohne dass Vanderkamp in diesem Fall zu Schadenersatz verpflichtet ist.
6.2. Hat Vanderkamp zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt bereits einen Teil ihrer Verpflichtungen erfüllt, schuldet der Mieter oder Auftraggeber weiterhin die für diesen Teil vereinbarte Vergütung.
6.3. Unter höherer Gewalt im Sinne dieses Artikels ist in jedem Fall zu verstehen: ein Leistungs-hindernis aufgrund von zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Um-ständen, die außerhalb des Einflussbereichs von Vanderkamp liegen. Dies umfasst unter anderem, dass Subunternehmer oder Lieferanten von Vanderkamp ihren Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, Brand, (zu) hohe Wasserstände, extreme Witterungsbedingungen, Streiks, Straßenblockaden, Arbeitsausfälle, Unterbrechungen der Kraftstoffliefe-rungen oder der Stromversorgung sowie sämtliche unvorhersehbaren plötzlich auftretenden Mängel am Mietobjekt oder an den Hilfsgeräten oder ‑anlagen.
7. Versicherung
7.1. Beinhaltet der Vertrag (auch) das Zustandekommen eines Objekts oder Werks, so hat der Auftraggeber für den Abschluss einer angemessenen CAR-Bauwesenversicherung (Contractors All Risk) zu sorgen, die auch Schäden abdeckt, die von Vanderkamp und/oder ihren Subunternehmern verursacht werden.
7.2. Die für die CAR-Bauwesenversicherung geltende Selbstbeteiligung geht zu Lasten des Auftraggebers, ebenso wie alle nicht durch die CAR-Bauwesenversicherung gedeckten Schäden und/oder Ansprüche, für die der Auftraggeber aufgrund des Vertrags haftet.
7.3. Des Weiteren ist der Mieter oder Auftraggeber zum Abschluss einer angemessenen Betriebshaftpflichtversicherung (AVB) mit einer Deckung in Höhe von mindestens 2.500.000 Mio. EUR für die gesamte Vertragslaufzeit verpflichtet, deren Police Vanderkamp auf erstes Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen ist.
8. Haftung Vanderkamp
8.1. Die Haftung seitens Vanderkamp beschränkt sich ausdrücklich auf unmittelbare Sach- und Personenschäden an Personen oder Sachen des Mieters oder Auftraggebers, sofern die Schäden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Vanderkamp verursacht wurden.
8.2. Ferner beschränkt sich die Haftung seitens Vanderkamp auf den Betrag, der von der (Haftpflicht-)Versicherung von Vanderkamp in dem betreffenden Fall ausgezahlt wird.
8.3. Falls und sofern keine Leistungen aus der Versicherungspolice von Vanderkamp erbracht werden oder Vanderkamp sich nicht auf eine Haftungsbeschränkung im Sinne des vorstehenden Absatzes berufen kann, beschränkt sich die Haftung in jedem Fall auf einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro.
8.4. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Haftung seitens Vanderkamp für sonstige (Folge-)Schäden und Sachschäden, wie auch immer sie bezeichnet werden, wie Umsatzeinbußen und entgangener Gewinn, Schäden durch Überwachung, Verzug und Ausfall sowie Schäden, die sich aus unrichtigen, unvollständigen oder fehlerhaften Informationen ergeben, die vom Mieter oder Auftraggeber oder in dessen Auftrag erteilt wurden.
8.5. Für den Fall, dass Vanderkamp es zurechenbar versäumt hat, im Rahmen der Ausführung des Auftrags eine Beratung über (den Bau von) (Pump-)Anlagen oder den Entwurf und/oder den Bau oder die Inbetriebnahme von (Pump-)Anlagen, unabhängig davon, ob gemeinsam mit dem Auftraggeber oder nicht, vorzunehmen, haftet Vanderkamp lediglich für einen Schadensersatz, der sich aus den erforderlichen Kosten für die Anpassung des Entwurfs und den Kosten für die Behebung von dadurch verursachten Mängeln an den (Pump-)Anlagen zusammensetzt. Dies umfasst niemals Kosten, die anfallen würden, wenn der Vertrag von An-fang an ordnungsgemäß ausgeführt worden wäre (“Sowieso-Kosten").
8.6. Vanderkamp haftet niemals für Schäden, die der Mieter infolge eines (vorübergehend) mangelhaften Funktionierens des Mietobjekts erleidet, das auf ein (vorübergehend) mangelhaftes Funktionieren von (Hilfs-)Geräten oder (Hilfs-)-Anlagen zurückzuführen ist, welche für das Funktionieren des Mietobjekts unerlässlich sind, wenn diese (Hilfs-)Geräte oder (Hilfs-)Anlagen vom Mieter selbst oder durch Vanderkamp von Dritten bezogen wurden. Vander-kamp tritt auf erstes Verlangen ihre Ansprüche an diese Dritten an den Mieter ab, so dass dieser selbst versuchen kann, diese einzuziehen.
8.7. Jeglicher Rechtsanspruch aufgrund eines zurechenbaren Mangels seitens Vanderkamp erlischt, wenn der Mieter oder Auftraggeber nicht innerhalb von zwei (2) Wochen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder nach vernünftigem Ermessen hätte entdecken müssen, eine schriftliche, begründete Mängelrüge bei Vanderkamp eingereicht hat.
8.8. Jeglicher Rechtsanspruch des Mieters oder Auftraggebers an Vanderkamp verjährt zwölf (12) Monate nachdem dieser Anspruch entstanden ist.
9. Verpflichtungen von Mieter und Auftraggeber
9.1. Der Mieter oder Auftraggeber ist zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen von Vander-kamp verpflichtet, soweit diese Informationen dem Auftraggeber oder Mieter als vertraulich bekannt sind oder soweit der Auftraggeber oder Mieter wissen kann oder nach vernünftigem Ermessen wissen sollte, dass diese Informationen vertraulich sind. Falls und sofern die Parteien eine Geheimhaltungsvereinbarung getroffen haben, bleiben die Bestimmungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung in vollem Umfang in Kraft, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart. Sollte es Widersprüche zwischen den Bestimmungen der Geheimhaltungsvereinbarung und der vorliegenden Bedingungen geben, so gelten die Bestimmungen der Geheimhaltungsvereinbarung.
9.2. Der Mieter oder Auftraggeber ist sowohl für die fristgerechte Bereitstellung als auch für die Richtigkeit der von ihm oder in seinem Namen an Vanderkamp bereitgestellten Informationen, Daten und mitgeteilten Entscheidungen verantwortlich, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich sind.
9.3. Der Mieter oder Auftraggeber stellt Vanderkamp von Ansprüchen Dritter in Verbindung mit den im Rahmen des Vertrags mit Vanderkamp durchgeführten Miet- und Beratungstätigkeiten sowie Ausführungs- und Wartungsarbeiten frei.
9.4. Der Mieter oder Auftraggeber ist gehalten, Vanderkamp schriftlich und umgehend zu benachrichtigen, wenn die Vertragsunterlagen eine Auslassung oder einen Fehler enthalten, wenn bestimmte (gesetzliche) Vorschriften noch nicht berücksichtigt wurden und/oder wenn die vorgenannten Unterlagen (etwaige) Widersprüche enthalten.
10. Verzug und Auflösung des Vertrags
10.1. Sollte bei der Erfüllung des Vertrags ein Verzug oder eine Unterbrechung eintreten, ohne dass dies Vanderkamp zuzurechnen ist, schuldet der Auftraggeber Vanderkamp den vereinbarten Preis, der nach dem Stand der Arbeiten kalkuliert ist, sowie die Mehrkosten und alle nach vernünftigem Ermessen entstandenen und noch entstehenden Kosten, die sich aus den von Vanderkamp bereits eingegangenen Verpflichtungen im Hinblick auf die weitere Vertragserfüllung ergeben.
10.2. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, was lediglich unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich ist, schuldet der Auftraggeber Vanderkamp eine unverzüglich fällige Vergütung in Höhe der Kosten, die Vanderkamp im Rahmen der Vorbereitung und/oder Ausführung des Vertrags bereits entstanden sind.
10.3. Wurde vereinbart, dass sich der der Preis nach den tatsächlich für Vanderkamp anfallenden Kosten richtet (Richtungsbasis), wird die im vorigen Absatz erwähnte Vergütung in Höhe des Preises veranschlagt, den Vanderkamp voraussichtlich während der gesamten Laufzeit des vorliegenden Vertrags in Rechnung gestellt hätte.
10.4. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, Vanderkamp den Schaden zu ersetzen, der Vanderkamp durch die Unterbrechung, den Verzug und/oder die Auflösung des Vertrags entsteht.
11. Geistiges Eigentum
11.1. Alle Rechte an (geistigem und gewerblichem) Eigentum, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte und Datenbankrechte, an sämtlichen (Ergebnissen der) von Vanderkamp durchgeführten (Beratungstätigkeiten und/oder sonstigen) Arbeiten, die Gegenstand und/oder Ergebnis der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag zwischen Vanderkamp auf der einen Seite und dem Auftraggeber auf der anderen Seite sind, liegen bei Vander-kamp.
12. Anwendbares Recht und Rechtsstreitigkeiten
12.1. Alle Rechtsbeziehungen mit Vanderkamp und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht.
12.2. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten liegt die Befugnis beim Gericht der Provinz Overijssel, Standort Zwolle.
B. Vermietung
13. Zustandekommen und Laufzeit Mietvertrag
13.1. Der Mietzeitraum beginnt an dem Tag, an dem das Mietobjekt versandt wird. Wenn die Nutzung des Mietobjekts über den Mietzeitraum hinaus fortgesetzt wird, gilt der Mietvertrag als zu gleichen Bedingungen verlängert.
13.2. Wenn kein Mietzeitraum vereinbart wurde, gilt der Mietvertrag für einen unbefristeten Zeitraum. Der Mietvertrag kann dann vom Mieter unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Werktag gekündigt werden.
14. Lieferung, Bereitstellung und/oder Installierung, Lieferfrist, Risiko
14.1. Das Mietobjekt kann abgeholt werden oder wird an dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Standort abgeliefert und/oder installiert. Der Mieter trägt dafür Sorge, dass der Lieferort über eine befestigte Straße leicht zugänglich und für die Ablieferung und Aufstellung des Mietobjekts geeignet ist.
14.2. Die Angabe einer Lieferfrist seitens Vanderkamp richtet sich nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses herrschenden Umständen und, sofern Vanderkamp von Leistungen des Mieters oder Dritter abhängig ist, nach der Frist, zu der der Mieter oder diese Dritten diese Leistungen erbringen.
14.3. Ein von Vanderkamp angegebenes Lieferdatum wird von Vanderkamp so weit wie möglich eingehalten, stellt jedoch keine verbindliche Frist dar. Der Mieter muss Vanderkamp im Falle einer nicht fristgerechten Lieferung des Mietobjekts zunächst in Verzug setzen und Vander-kamp eine angemessene Frist einräumen, um das Mietobjekt doch noch liefern zu können.
14.4. Das Mietobjekt wird als abgeliefert erachtet und das Risiko geht auf den Mieter über:
A. bei Lieferung ab Firma Vanderkamp; zum Zeitpunkt der tatsächlichen Bereitstellung des Besitzes;
B. bei Ablieferung an einem anderen Standort; in dem Moment, in dem das Mietobjekt am vereinbarten Standort vom Transportmittel abgeladen wurde.
14.5. Übernimmt der Mieter den Transport des Mietobjekts selbst, erfolgt der Transport auf Kosten und Risiko des Mieters. Der Mieter stellt Vanderkamp von etwaigen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem Transport frei.
14.6. Der Mieter hat für die Anwesenheit einer zur Entgegennahme des Mietobjekts befugten Person an der vereinbarten Lieferadresse und zum vereinbarten Zeitpunkt zu sorgen. Diese Person muss sich auf Verlangen ausweisen können. Ist keine befugte Person anwesend, hat Vanderkamp das Recht, das Mietobjekt wieder mit zurückzunehmen. Die in diesem Rahmen angefallenen Mehrkosten, unter anderem entgangene Mieteinnahmen und Transportkosten, gehen zu Lasten des Mieters.
15. Verpflichtungen des Mieters, Inspektion, Nutzung und Versicherung von Mietobjekten
15.1. Der Mieter muss das Mietobjekt vor, bei oder während der Ablieferung auf sichtbare Mängel überprüfen. Versäumt der Mieter dies oder nimmt er das Mietobjekt nach Durchführung der Inspektion kommentarlos entgegen, so wird das Mietobjekt bei der Ablieferung als vertrags-gemäß erachtet.
15.2. Der Mieter hat das Mietobjekt wie ein guter Mieter zu behandeln, das Mietobjekt wirksam zu sichern und es entsprechend der Gebrauchsanweisung zu nutzen. Insbesondere darf der Mieter das Mietobjekt lediglich für den Pumpbetrieb bzw. den Transport der vertraglich verein-barten Sachen nutzen. Der Mieter muss die Funktionsfähigkeit des Mietobjekts mindestens einmal täglich überprüfen und Vanderkamp unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) über Betriebsstörungen informieren.
15.3. Dem Mieter ist es untersagt, das Mietobjekt weiterzuvermieten, zur Nutzung auszuleihen oder anderweitig einem Dritten zur Verfügung zu stellen oder es zu demontieren und/oder zu reparieren bzw. demontieren und/oder reparieren zu lassen oder es von nicht qualifiziertem Personal nutzen zu lassen.
15.4. Dem Mieter ist es nicht gestattet, das Mietobjekt an einen anderen Standort als den vereinbarten Lieferort zu befördern.
15.5. Sollten Dritte irgendeinen Anspruch auf das Mietobjekt erheben oder geltend machen wollen oder sollten Schäden am Mietobjekt oder Umstände, die nach vernünftigem Ermessen zu Schäden führen könnten, auftreten, so hat der Mieter Vanderkamp unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) darüber zu benachrichtigen.
15.6. Bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Vernichtung des Mietobjekts während des Mietzeitraums hat der Mieter Vanderkamp unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) darüber zu benachrichtigen. Der Mieter ist dazu verpflichtet, Vanderkamp umfassend zu entschädigen. Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Mietobjekts schuldet der Mieter Vanderkamp de Zeitwert des jeweiligen Mietobjekts.
15.7. Der Mieter haftet selbst für sämtliche direkten und indirekten Schäden (wie für Folgeschäden, Verzugsschäden und entgangenen Gewinn), die infolge eines Mangels des Mietobjekts, einer Fehlfunktion des Mietobjekts sowie für sämtliche Schäden am Mietobjekt, die während des Mietzeitraums entstehen. Vanderkamp hat keine Versicherung zur Deckung der vorgenannten Schäden abgeschlossen, sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart. Bei Bedarf muss der Mieter eine eigene Versicherung zur Deckung der entsprechenden Risiken abschließen.
15.8. Funktioniert das Mietobjekt vorübergehend nicht oder nicht ordnungsgemäß aufgrund eines Mangels am Mietobjekt, der auf eine unsachgemäße Nutzung durch den Mieter zurückzuführen ist, haftet der Mieter für alle diesbezüglichen Folgeschäden, und schuldet der Mieter auch weiterhin die Miete für die Dauer der Reparatur.
16. Wartung und Reparaturen
16.1. Die anfallenden Kosten für den Energieverbrauch des Mietobjekts gehen zu Lasten des Mieters.
16.2. Funktioniert das Mietobjekt nicht (ordnungsgemäß) funktioniert, hat der Mieter die Pflicht, Vanderkamp unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) darüber zu unterrichten. Vanderkamp wird versuchen, den Mangel so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich zu beheben. Vanderkamp haftet nicht für Schäden, die infolge und nach einer verspäteten Mängel-rüge an dem Mietobjekt entstehen.
16.3. Die Kosten für Wartung, Reparatur und Ersatz des Mietobjekts im Rahmen von Material- oder Konstruktionsfehlern oder infolge von normaler Abnutzung oder Korrosion gehen zu Lasten von Vanderkamp. Bei Reparaturen außerhalb der Niederlande gehen die Fahrt- und Trans-portkosten zu Lasten des Mieters. Ein Anspruch auf Mietminderung steht dem Mieter nur zu, wenn Vanderkamp seiner Verpflichtung zur Wartung, Reparatur oder Ersetzung nicht ordnungsgemäß oder schnell genug nachkommt.
16.4. Im Falle von Mängeln am Mietobjekt hat Vanderkamp das Recht, das Mietobjekt während des Mietzeitraums durch ein gleichwertiges Objekt zu ersetzen, ohne dass dem Mieter dadurch ein Anspruch auf Auflösung oder Schadensersatz zusteht. Der Mieter ist verpflichtet, dabei seine uneingeschränkte Unterstützung zu leisten.
17. Vorzeitige Auflösung
17.1. Wenn Vanderkamp den Mietvertrag aus Gründen eines Versäumnisses vonseiten des Mieters aufgelöst hat, ist Vanderkamp berechtigt, das Mietobjekt vom Mieter zurückzuholen, voraus-gesetzt, der Mieter wurde mindestens 24 Stunden im Voraus darüber in Kenntnis gesetzt. Der Mieter verpflichtet sich im Voraus, Vanderkamp dann die notwendige Unterstützung zu leis-ten. In einem solchen Fall haftet Vanderkamp nicht für Schäden, die dem Mieter im Zusammenhang mit dem Zurückholen des Mietobjekts entstehen. Die Kosten, die mit dem Zurückholen einhergehen, gehen zu Lasten des Mieters.
18. Ablauf des Mietvertrags
18.1. Der Mieter ist gehalten, Vanderkamp das Mietobjekt bei Ablauf des Mietvertrags in demselben Zustand wie zu Beginn des Mietvertrags bereitzustellen, mit Ausnahme von normalem Ver-schleiß. Der Mieter bleibt bis zur Ablieferung des Mietobjekts bei Vanderkamp zu jeder Zeit für das Mietobjekt verantwortlich.
18.2. Der Mieter schuldet eine Vergütung in Höhe des Mietpreises für den Zeitraum zwischen dem Ablauf des Mietvertrags und dem Datum, an dem das Mietobjekt bei Vanderkamp in Zwolle abgeliefert wurde, sofern es nicht Vanderkamp zuzuschreiben ist, dass das Mietobjekt nicht fristgerecht abgeliefert werden konnte.
18.3. Wenn das Mietobjekt beschädigt an Vanderkamp zurückgegeben wird, haftet der Mieter für alle bei Vanderkamp anfallenden Reparatur- und Reinigungskosten, unbeschadet des An-spruchs seitens Vanderkamp auf Schadensersatz für sonstige Schäden, wie beispielsweise entgangene Mieteinnahmen.
18.4. Wurde vereinbart, dass Vanderkamp das Mietobjekt an dem vereinbarten Standort abholt, so hat der Mieter dafür zu sorgen, dass am Tag der Abholung eine befugte Person anwesend ist, um Vanderkamp das Mietobjekt auszuhändigen. Diese Person muss sich ausweisen können. Wird dieser Verpflichtung nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen, gehen alle daraus resultierenden Kosten (einschließlich entgangener Mieteinnahmen und Transportkosten) zu Lasten des Mieters.
C. Beratungstätigkeiten
19. Auftrag
19.1. Im Auftrag werden so viele Angaben wie möglich schriftlich aufgeführt:
· eine eindeutige Bezeichnung des Projekts sowie die Art und der Umfang der Vanderkamp aufgetragenen Arbeiten;
· der Termin, an dem oder die Frist, innerhalb derer der Auftrag abgeschlossen werden muss;
· die Zahlungsbedingungen;
· ob und gegebenenfalls, welche Arbeiten Vanderkamp in Bezug auf die dem Auftrag-geber obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen übertragen werden;
· wie die Qualitätssicherung organisiert wird;
· in welcher Form und, bei Bedarf, wie frequent die Parteien Rücksprache miteinander halten.
Der Auftrag wird entsprechend dem vereinbarten Zeitplan erfüllt. Bei den darin enthaltenen Fristen handelt es sich nicht um verbindliche Fristen, was bedeutet, dass der Auftraggeber Vanderkamp zunächst schriftlich in Verzug setzen und ihm eine angemessene Frist einräumen muss, um den Verpflichtungen doch noch nachzukommen.
D. Wartungsarbeiten
20. Verpflichtungen des Auftraggebers bei Wartungsarbeiten
20.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Vanderkamp fristgerecht Zugang hat zu:
A. allen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind;
B. dem Gelände oder Gewässer, auf dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen;
C. benötigten Zeichnungen und/oder sonstigen Daten.
20.2. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die von ihm oder in seinem Namen vorgegebenen Konstruktionen und Arbeitsmethoden sowie für die von ihm oder in seinem Namen erteilten Aufträge und Anweisungen.
20.3. Sollten die vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien oder Betriebsmittel Mängel aufweisen, so haftet der Auftraggeber für alle infolgedessen verursachten Schäden.
20.4. Der Auftraggeber haftet für die mangelnde Funktionstauglichkeit:
A. der von ihm vorgegebenen Materialien oder Betriebsmittel;
B. von Materialien oder Betriebsmitteln, die über einen von ihm vorgegebenen Lieferanten zu beschaffen sind.
20.5. Falls gesetzliche Vorschriften oder Verordnungen höhere Anforderungen an die Arbeiten stellen als in dem Vertrag vorgesehen, werden Änderungen an den Arbeiten, die zur Erfüllung dieser Anforderungen erforderlich sind, als Mehrarbeit abgerechnet.
21. Zusammenarbeit mit Dritten
21.1. Bringt der Vertrag mit sich, dass Vanderkamp ihre Arbeiten mit denen anderer vom Auftraggeber beauftragter Beratungsunternehmen und Dritter abzustimmen hat, so legt der Auftraggeber fest, wer mit der Koordinierung der Arbeiten betraut wird und welche Aufgabe die jeweiligen Parteien in diesem Zusammenhang haben. In Ermangelung einer entsprechenden Anweisung des Auftraggebers übernimmt Vanderkamp keine Verantwortung für die Koordination.
21.2. Die im vorstehenden Absatz erwähnte Koordination beinhaltet in jedem Fall, dass der Koordinator in Rücksprache mit dem Auftraggeber und den anderen Auftragnehmern fristgerecht einen Zeitplan für die Vertragserfüllung aufstellt und im Falle von Fristüberschreitungen oder sonstigen Umständen, die Verzug oder Schaden nach sich ziehen können, unverzüglich Rücksprache mit Letzteren hält und ihnen diesbezüglich einen schriftlichen Bericht unterbreitet.
21.3. Der Auftraggeber haftet gegenüber Vanderkamp für Mehrkosten und/oder Schäden, die Vanderkamp entstehen, wenn die mit der Koordination betraute Partei dies versäumt.
22. Ansprüche des Auftraggebers
22.1. Falls die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, wird Vanderkamp innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung darüber treffen, ob sie die Leistung doch noch ordnungsgemäß erbringt oder dem Auftraggeber einen angemessenen Teil der Auftragssumme gutschreibt.
22.2. Entscheidet sich Vanderkamp dafür, die Leistung dennoch ordnungsgemäß zu erbringen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Vanderkamp die Gelegenheit dazu einzuräumen.
22.3. Bei der Ausführung der Arbeiten von Vanderkamp gehen die folgenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers:
A. sämtliche Transport- oder Versandkosten;
B. Kosten für Demontage und Montage;
C. Fahrtkosten sowie Kosten für Unterkunft und Fahrtzeit.
22.4. Van de Kamp haftet nicht für Mängel (an den zu wartenden Objekten), die auf Folgendes zurückzuführen sind:
A. normaler Verschleiß;
B. unsachgemäße Nutzung;
C. unterlassene oder unsachgemäß durchgeführte Wartung durch den Auftraggeber;
D. (fehlerhafte) Installierung, Montage, Änderung oder Reparatur seitens des Auftraggebers oder Dritter;
E. Mängel an oder Untauglichkeit von Sachen, die vom Auftraggeber stammen oder von ihm vorgegeben wurden;
F. Mängel an oder Untauglichkeit der vom Auftraggeber verwendeten Materialien oder Betriebsmittel.
23. Mehr- und Minderarbeit
23.1. Die Abrechnung von Mehr- und Minderarbeit erfolgt:
A. bei Änderungen des Auftrags;
B. bei Abweichungen der Beträge von gegebenenfalls veranschlagten Posten;
C. bei Abweichungen von gegebenenfalls veranschlagten Mengen;
D. bei Abweichungen von gegebenenfalls verrechenbaren Mengen;
E. in Fällen, bei denen die Abrechnung als Mehr- und Minderarbeit im Vertrag vorgegeben ist.
23.2. Wurde keine Vereinbarung über die Art und Weise und den Zeitpunkt der Abrechnung der Mehr- und Minderarbeit getroffen, steht Vanderkamp das Recht zu, die Mehr- und Minderarbeit unmittelbar nach ihrem Entstehen in Rechnung zu stellen.
24. Kostentreibende Umstände
24.1. Unter kostentreibenden Umständen sind Umstände zu verstehen, die ihrer Art nach derart beschaffen sind, dass die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens bei Vertragsabschluss nicht berücksichtigt zu werden brauchte, die Vanderkamp nicht zuzurechnen sind und die die Kosten des Werks oder der Arbeit wesentlich steigern.
24.2. Wenn kostentreibende Umstände im Sinne des ersten Absatzes eintreten, hat Vanderkamp Anspruch auf eine Zuzahlung in Höhe des Kostenanstiegs.
24.3. Sollte Vanderkamp zu der Auffassung gelangen, dass kostentreibende Umstände eintreten (werden), hat sie den Auftraggeber schnellstmöglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen. Das Versäumnis, einen kostentreibenden Umstand fristgerecht zu melden, berührt jedoch nicht den Anspruch auf eine Zuzahlung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Van der Kamp – Fassung 2024